Neonazi kann Fahrerlaubnis auch bei Gewalttaten außerhalb des Straßenverkehrs entzogen werden

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Ich hatte schon öfter über die (auch) von der Stadt Münster geübte Praxis berichtet, die Fahrerlaubnis nach dem StVG auch bei Gewalttaten außerhalb des Straßenverkehrs zu entziehen. Eine Entziehung mit der Begründung ist jetzt – bei einem Neonazi –  vom VG Gelsenkirchen im Eilverfahren/Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestätigt worden (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 27.08.2012 – 7 L 896/12). Dazu die PM des Landes NRW:

„Die Fahrerlaubnisbehörde entzog dem Antragsteller die Fahrerlaubnis, da aufgrund des von ihm ausgehenden hohen Aggressionspotentials nicht zu erwarten sei, dass er sich im Straßenverkehr hinreichend angepasst und an den Regeln orientiert verhalte.

Der zwanzigjährige Dortmunder ist seit seinem 15. Lebensjahr mehrfach und fortlaufend nach dem Jugendstrafrecht wegen (gefährlicher) Körperverletzung, Sachbeschädigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung verurteilt worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Strafverfahren und Jugendstrafen sowie ein nach eigenen Angaben durchgeführtes Anti – Aggressionstraining irgendeine Verhaltensänderung bewirkt haben könnten, waren für die Kammer nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen der Kammer ist er zur Zeit zusammen mit Mitgliedern einer neonazistischen Gruppe vor dem Dortmunder Landgericht angeklagt, weil er an Körperverletzungen auf dem Dortmunder Weihnachtsmarkt im November 2011, dem Überfall auf die Gaststätte „HirschQ“ im Dezember 2010 und an Körperverletzungsdelikten in Duisburg ebenfalls im Dezember 2010 beteiligt gewesen sein soll. Diese Strafverfahren können nach Auffassung der Kammer berücksichtigt werden, obwohl sie noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, da aus ihnen in Verbindung mit den schon rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren deutlich wird, dass das Aggressionspotenzial des Antragstellers mit anderen Mitgliedern seiner Gruppierung zusammen und häufig auch unter erheblichem Alkoholeinfluss weiterhin ungehemmt wirkt und von einer Besserung oder gar Aufarbeitung nicht die Rede sein könne.

Deshalb sei, obwohl der Antragsteller bisher verkehrsrechtlich nicht aufgefallen ist, auch ohne Abklärung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten von der Nichteignung des Antragstellers auszugehen. Bei diesem Sachverhalt stehe die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht im Ermessen der Behörde.

An der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung bestehen nach Auffassung der Kammer keine Bedenken. Etwaige mit der sofort wirksamen Fahrerlaubnisentziehung verbundene insbesondere wirtschaftliche und berufliche Schwierigkeiten habe der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiege.“

 

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