„Spürbares Abweichen von der Mittelgebühr nach oben“..

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Am Sonntag dann mal ein wenig Gebührenrecht mit dem Hinweis auf den in meinen Augen positiven AG Grimma, Beschl. v. 18.07.2012 – 9 OWi 14/11, der sich mit der Gebührenhöhe im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren befasst. Das AG Grimma geht – m.E. zutreffend – davon aus, dass in Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich die die Mittelgebühr angemessen ist, sie also Ausgangspunkt der Gebührenbemessung ist.  Und dann:

Ausgehend hiervor rechtfertigen Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen hier den Ansatz einer maßvoll über der Mittelgebühr liegenden Gebühr von 100,00 EUR ( bei Nr. 5100 VV RVG) bzw. 160,00 EUR (bei Nr. 5103 VV RVG). Die sich stellenden Fragen zur Verwertbarkeit der Messung, der zu ihrer Klärung zu betreibende Aufwand, die Höhe der Geldbuße in Verbindung mit dem drohenden Fahrverbot sowie die Konsequenz der Bewertung der Tat mit 4 Punkten bei bestehenden erheblichen Voreintragungen im Verkehrszentralregister wichen vom Durchschnittsfall spürbar nach oben ab.

 

 

 

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