Strafzumessung – Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld

In meinen Augen haben viele Revisionen beim BGH Erfolg im Hinblick auf Strafzumessungsfehler. In dem Bereich werden vom BGH landgerichtliche Urteile häufig aufgehoben und zur Reparatur zurückgeschickt. das gilt insbesondere auch für den Teilbereich der Verurteilungen auf der Grundlage des JGG, wo häufig nicht beachtet wird, dass auch, wenn die Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld verhängt wird, sie gem. § 18 Abs. 2 JGG vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten zu bemessen ist. So auch der BGH, Beschl. v. 15.05.2012 – 2 StR 54/12:

Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Das Landgericht hat auf den zur Tatzeit 20 Jahre und fünf Monate alten Angeklagten gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewendet und wegen schädlicher Neigungen und Schwere der Schuld die Verhängung von Jugendstrafe für erforderlich gehalten. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Erwägungen, mit denen die Jugendkammer die Höhe der verhängten Jugendstrafe begründet hat. Die Höhe der Jugendstrafe bemisst sich, auch wenn sie wegen der Schwe

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re der Schuld verhängt wird, gemäß § 18 Abs. 2 JGG vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten. Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen worden ist (BGH, Beschluss vom 21. Juli 1995 – 2 StR 309/95, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 10; Eisenberg, JGG, 15. Aufl., § 18 Rn. 13, 20 ff.). Diesen Anforderungen genügen die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils nicht.

Die Urteilsgründe stellen im Wesentlichen auf das in der Tat zum Aus-druck gekommene Unrecht ab und teilen Zumessungserwägungen mit, die auch im Erwachsenenstrafrecht maßgeblich sind. Sie erwähnen lediglich am Ende der Strafzumessungserwägungen den Erziehungsgedanken eher formelhaft. Den noch bestehenden Erziehungsbedarf des Angeklagten substantiiert die Jugendkammer unter Hinweis auf seine strafrechtlichen Vorbelastungen, ohne die Folgen der Verbüßung der verhängten Jugendstrafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten näher abzuwägen. Insbesondere stellt die Jugendkammer nicht dar, warum trotz der festgestellten positiven Entwicklungsansätze (UA S. 7, 27) dem vorrangigen Erziehungsgedanken nur durch Verbüßung einer derart langen Jugendstrafe Rechnung getragen werden kann.

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