Lesenswert! OLG Hamm zur Fahrlässigkeit bei der Drogenfahrt – Es gibt keinen Automatismus

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Die Amtsgerichte nehmen, wenn nach einer Drogenfahrt eine Überschreitung der Wirkstoffkonzentration im Blut nach den Empfehlungen der sog.  Grenzwertkommission festgestellt (THC 1ng/ml; Morphin 10ng/ml; BZE 75ng/ml; XTC 25ng/ml; MDE 25ng/ml; Amphetamin 25ng/ml), häufig automatisch und ohne weitere Feststellungen einen zumindest fahrlässigen Verstoß gegen § 24a StVG an. Offensichtlich wird die Entscheidung des BVerfG vom 21.12.2004 (StV 2005, 386 mit Anm. Nobis = VRR 2005, 34 m. Anm. Lorenz), nach der der Wirkstoffnachweis erst ab bestimmten Werten den Rückschluss erlaube, der Betroffene habe bei seiner Verkehrsteilnahme unter einer tatbestandlich relevanten Wirkung eines Rauschmittels gestanden, in der Praxis immer noch häufig missverstanden. Denn tatsächlich hatte sich das BVerfG in der seinerzeitigen Entscheidung zu den Anforderungen an die Feststellungen des subjektiven Tatbestandes gar nicht geäußert, sondern allein zu den objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 a Abs. 2 StVG Stellung genommen und diese verfassungskonform einschränkend ausgelegt (so schon OLG Hamm VRR 2005, 194).

Für die Annahme von Fahrlässigkeit reicht deshalb weder allein die objektive Feststellung einer über dem Grenzwert liegenden Wirkstoffkonzentration noch der vom Betroffenen eingeräumte Konsum einige Zeit vor der Fahrt, um ohne weiteres den Schluss zuzulassen, der Betroffene habe die mögliche Rauschwirkung erkennen können und müssen. Vielmehr muss die Vorstellung des Täters unter Würdigung sämtlicher zur Verfügung stehender Beweismittel vom Tatgericht festgestellt werden. Von Bedeutung sind dabei vor allem der Zeitablauf seit dem letzten Konsum, die Höhe der noch festgestellten Wirkstoffkonzentration sowie deren Vereinbarkeit mit der Einlassung des Betroffenen (vgl. OLG Hamm, a.a.O; Burhoff in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWI-Verfahren, 3. Aufl. 2012, Rn. 517; zu allem a. noch Deutscher VRR 2011, 8 ff.).

Auf diese Grundsätze hat jetzt noch einmal der OLG Hamm, Beschl. v. 15. 6. 2012 – III-2 RBs 50/12– hingewiesen: Er stellt darüber hinaus klar, dass selbst Ausfallerscheinungen, die für den Betroffenen nicht ohne weiteres erkennbar sind, nicht ohne nähere Feststellungen den Rückschluss auf fahrlässiges Verhalten zulassen.

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