Irgendwann ist Schluss – Rechtsmittel beim BGH gibt es nicht

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Und nochmal BGH zu einer an sich eindeutigen Frage, die aber ein Angeklagter nicht unbedingt kennen muss.

Der Vorsitzende des Revisionssenats bestellt dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger. Der Angeklagte beantragt dann später dessen Auswechselung. Das wird abgelehnt. Dagegen dann die Beschwerde des Angeklagten.

Dazu der BGH, Beschl. v. 19.06.2012 – 4 StR 77/12:

Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen die Entscheidung des Senatsvor-sitzenden gemäß § 350 Abs. 3 StPO ist ein Rechtsmittel nicht statthaft. Der Zu-lässigkeit einer Beschwerde steht entgegen, dass Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht anfechtbar sind; dies gilt auch für Entscheidungen eines Senatsvorsitzenden des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 27. April 2001 – 3 StR 112/01, NStZ 2001, 551; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 304 Rn. 10).

Kurz und zackig :-).

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