…“eine Revision hätte zu 99 % keine Erfolgsaussichten“, so berät der erste Verteidiger

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Der erste Verteidiger berät den Angeklagten dahin, “ „eine Revision hätte zu 99 % keine Erfolgsaussichten“. Wohl deshalb stimmt der Angeklagte der Nichteinlegung der Revision zu. Es kommt zum Verteidigerwechsel. Die neue Verteidiger sieht die Rechtslage offenbar anders. Sie legt Revision eine (begründet mit der allgemeinen Sachrüge) und beantragt Wiedereinsetzung. Der BGH, Beschl. v. 19.06.2012 – 3 StR 194/12 – stellt das fest, was ständige Rechtsprechung der Obergerichte ist: Derjenige, der bewusst ein Rechtsmittel nicht einlegt, ist nicht „verhindert“ i.S. der §§ 44 ff. StPO. Er hat nichts „versäumt“, sondern er hat – ggf. mit (guten) Gründen – von der Möglichkeit des Rechtsmittels keinen Gebrauch gemacht. Wenn die Entscheidung dann später reut, kann man das nicht mit der Wiedereinsetzung reparieren. Damit kann man auch nicht eine ggf. falsche Beratung des Verteidigers wieder wett machen, denn – so der BGH:

Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Angeklagten gleichwohl nicht bewilligt werden, weil seine letztgenannte Erklärung jedenfalls belegt, dass er sich nach Beratung durch seinen ersten Verteidiger zunächst bewusst gegen die Einlegung der Revision entschieden hatte; wer aber von einem befristeten Rechtsbehelf bewusst keinen Gebrauch macht, ist nicht im Sinne des § 44 Satz 1 StPO „verhindert, eine Frist einzuhalten“ (BGH, Beschluss vom 10. August 2000 – 4 StR 304/00, NStZ 2001, 160; Beschluss vom 23. September 1997 – 4 StR 454/97, NStZ-RR 1998, 109; KK-Maul, 6. Aufl., § 44 Rn. 17 mwN). Das gilt auch dann, wenn ein Angeklagter – wie hier vom Beschwerdeführer behauptet – nach Beratung durch seinen Verteidiger die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels möglicherweise falsch einschätzt (BGH, Beschluss vom 10. August 2000 – 4 StR 304/00, NStZ 2001, 160; Beschluss vom 16. Mai 2000 – 4 StR 147/00, BGHR StPO § 44 Anwendungsbereich 2; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 44 Rn. 5).“

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