Der Kampf um die Auslagenerstattung in Beratungshilfesachen

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Von vielen Kollegen höre ich immer wieder, dass in Beratungshilfesachen sie sich häufig in einem Dauerkampf mit den Rechtspflegern um die Erstattung von Auslagen, insbesondere um die Erstattung von Kopien der Verfahrensakten, befinden.Die Erstattung wird häufig mit dem Argument, der Rechtsanwalt könne sich ja Notizen aus den Akten machen, abgelehnt. Dass das aus verschiedenen Gründen nicht richtig ist, liegt m.E. auf der Hand. So wird es zunehmend auch in der Rechtsprechung gesehen. Ein schönes Beispiel für die Argumentation ist der AG Riesa, Beschl. v. 27.06.2012 – 002 UR II 00885110, mit dem (allgemeinen) Leitsatz:

Ein Rechtsanwalt, der seinen Mandanten berät um die Reaktion in einem Strafverfahren zu besprechen, benötigt dazu Ablichtungen aus der Ermittlungsakte. Deshalb besteht auch in Beratungshilfesachen Anspruch auf Erstattung der von dem Rechtsanwalt gefertigten Fotokopien aus der Staatskasse.

Der Beschluss listet die Argumente pro Erstattung schön auf.

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