Das BVerfG und die widerrufene Haftverschonung…so geht es…

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Ob das BVerfG in den nächsten Monaten noch dazu kommt, andere Fragen als die der „Euro-Rettungs-Schirms“ zu entscheiden, muss man mal sehen. Allerdings: der 2. Senat ist damit ja nicht befasst, es sei denn, er müsste den 1. Senat wegen Überlastung vertreten (habe jetzt nicht nach gesehen, ob es eine solche Regelung im BVerfGG überhaupt gibt). Vom 2. Senat stammen nun auch die Haftentscheidungen, mit denen wir es in den letzten Jahren vermehrt zu tun hatten. So auch der BVerfG, Beschl. v.11.06.2012 – 2 BvR 720/12 – – 2 BvR 835/12 -, den mir von meinem Kollege, der ihn  von dem Kollegen, der ihn erstritten hat, bekommen hat, zugegangen ist.

Es geht (mal wieder) um die an sich ausgeschriebene Frage des Widerrufs einer Haftverschonung. Damit hat sich das BVerfG in den letzten Jahren häufiger befasst. Der Beschluss bringt auf seinen 27 Seiten m.E. auch nichts wesentliche Neues, er fasst nur die Rechtsprechung des BVerfG in der Frage noch einmal schön zusammen und ist daher lesenswert. Und als Argumentationshilfe – wenn es um den Widerruf einer Haftverschonung geht – ist er immer geeignet.

Dem Beschluss könnte man etwas folgende Leitsätze voran stellen:

  1. Entscheidend für den „Widerruf“ einer Haftverschonung (§ 116 Abs. 4 StPO) ist, ob die Vertrauensgrundlage, auf die sie gestützt ist, entfallen ist.
  2. „Neu“ im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO sind nachträglich eingetretene oder nach Erlass des Aussetzungsbeschlusses bekannt gewordene Umstände nur dann, wenn sie die Gründe des Haftverschonungsbeschlusses in einem so we­sentlichen Punkt erschüttern, dass keine Aussetzung bewilligt worden wäre, wenn sie bei der Entscheidung bereits bekannt gewesen wären.
  3. Neu hervorgetretene Umstände können sich nicht auf den (dringen­den) Tatverdacht beziehen. Dieser ist bereits Grundvoraussetzung für Erlass und Aufrechterhaltung jeden Haftbefehls (vgl. § 112 Abs. 1 StPO).
  4. Vor der Rücknahme ist immer zu prüfen, ob nicht ggf. mildere Mittel der Verfahrenssicherung – namentlich eine Verschärfung von Auflagen – in Betracht kommen.

Also: Nichts wesentlich Neues: Aber: Der Punkt 4 ist interessant. Wenn der doch nur häufger von den Instanzgerichten beachtet würden. Die anderen natürlich auch.

 

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