530 Stehordner Akten – das ist dann doch mal ein Umfangsverfahren – und natürlich gibt es eine Pauschvergütung

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Ein Kollege hat mir neulich zwei Entscheidungen des OLG Düsseldorf zugesandt – OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15. u3. 2012 – III-3 RVGs 24/11 – und OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.05. 2012 – III 3 RVGs 31/12§ 51 RVG, die sich im Zusammenhang mit der Festsetzung einer Pauschgebühr mit den insoweit zugrunde zu legenden Bemessungskriterien befassen. Der Kollege war als Pflichtverteidiger in zwei beim OLG Düsseldorf anhängigen Terroristenverfahren tätig. Nach Abschluss des Verfahrens hat er in beiden Verfahren eine Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 RVG beantragt. Im Verfahren 3 RVGs 24/11 ist ihm anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe 38.634 € eine Pauschgebühr in Höhe von 80.300 € bewilligt worden. Im Verfahren 3 RVGs 31/12 hat das OLG anstelle der gesetzlichen Gebühren von 22.093 € eine Pauschgebühr von 44.700 € bewilligt.

Wenn man es so liest, denkt man schnell: Na ja, immerhin zusammen 125.000 €, das ist doch schon mal was. Wenn man dann aber liest bzw. aus den Beschlüsssen ableitet, was der Kollege in den beiden Verfahren für einen Zeitaufnwand hatte, dann relativiert sich das schnell.

Ich habe das mal für eine Bearbeitung im RVGreport zusammengestellt. Da kommt folgendes zusammen

Allein schon die 530 Stehordner Akten im Verfahren III-3 RVGs 24/11 haben einen m.E. immensen Zeitaufwand erfordert, wenn in diese ordnungsgemäß Einsicht genommen worden ist. Hinzu kommt auf der Grundlage der Berechnung der gesetzlichen Gebühren durch das OLG zumindest folgender anwaltlicher Zeitaufwand:

 Termin Berechnung Dauer insgesamt
HV normal (bis zu fünf Stunden 26 Termine x 5 Stunden 130 Stunden
HV mehr als 5 Stunden 57 Termine x 6,5 Stunden (mittel) 370,5 Stunden
HV mehr als 8 Stunden 12 Termine x 8 Stunden 96 Stunden
BKA-Vernehmungen (ganztags = 8 Stunden) 21 Termine x 8 Stunden 168 Stunden
sonstige Termine mindestens 5 Termine x 4 Stunden 20 Stunden
insgesamt: 784,50 Stunden

Berücksichtigt man nun noch Vor-, Nachbereitung der Hauptverhandlungstermine, Zeit für Mandantengespräche und sonstiger Zeitaufwand, dann sind die auf den ersten Blick vielleicht erstaunlichen 125.000 € gar nicht mehr „so dolle“.

Aber: Immerhin „etwas“ 🙂

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