Playstation in der Sicherungsverwahrung? Nein, gibt es nicht

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Der Beschwerdeführer ist in der JVA in der Sicherungsverwahrung untergebracht. Er begehrt eine Genehmigung zum Kaufseiner Spielkonsole des Typs Sony Playstation 2. Die JVA hat den Antrag abgelehnt. Dagegen die Rechtsbeschweder, die der OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.03.2012 – 3 Ws 1009/11 StVollz – zurückweist.

Nach § 68 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 4 Sätze 2 und 3 HStVollzG können andere elektronische Geräte als Hörfunk- oder Fernsehgeräte zur Fortbildung oder Freizeitgestaltung im Einzelfall zugelassen werden, wobei dies durch die Anstalt geregelt wird. Hiervon ausgenommen sind solche Geräte, deren Besitz geeignet ist, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden (§ 30 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 19 Abs. 2 HStVollzG). Diese Einschränkung gilt ausdrücklich auch für den Bereich der Sicherungsverwahrung (§ 68 Abs. 2 Satz 2 HStVollzG).

Nach diesem Maßstab hat die JVA dem Beschwerdeführer den Erwerb einer Spielkonsole Sony Playstation 2 zu Recht versagt. Es ist obergerichtlich geklärt und senatsbekannt, dass wegen der bestehenden Missbrauchsmöglichkeiten von einem solchen Gerät eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt ausgeht, der mit zumutbarem Kontrollaufwand nicht begegnet werden kann. Der Senat verweist insoweit zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Ausführungen in der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Frankfurt [Senat] ZfStrVo 2004, 248; NStZ-RR 2006, 125; Beschluss vom 28. April 2008 – 3 Ws 279/08 – juris; Brandenburgisches OLG ZfStrVo 2004, 114; Thüringer OLG ZfStrVo 2003, 304; KG NStZ-RR 2004, 157; OLG Rostock, Beschluss vom 19. Dezember 2005 – I Vollz [Ws] 9+10/04; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Januar 2007 – 1 Ws 203/05; jeweils zit. nach juris; weitere Nachweise bei Arloth, StVollzG 3. Aufl. § 70 Rn. 6 Stichwort: Telespielgeräte; siehe auch die auf der Grundlage zweier Sachverständigengutachten ergangene und ausführlich begründete Entscheidung des LG Bochum NStZ-RR 2005, 124).

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326 ff.) zur Sicherungsverwahrung und mit Blick auf die Wahrung des sogenannten Abstandsgebotes ergibt sich nichts anderes. Zwar muss danach die Gestaltung des Vollzugs dieser Maßregel einen deutlichen Abstand zum regulären Strafvollzug erkennen lassen und ist allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich anzugleichen (BVerfGE 128, 326, 380; § 67 Abs. 1 Satz 2 HStVollzG). Dazu gehört im Ansatz auch der Gebrauch elektronischer Spielgeräte, der inzwischen in der Bevölkerung weit verbreiteter Bestandteil der Freizeitgestaltung geworden ist (vgl. auch OLG Nürnberg StV 2011, 694). Diese weitest gehende Angleichung an die Verhältnisse in Freiheit findet jedoch dort ihre Grenze, wo Sicherheitsbelange entgegenstehen (BVerfG aaO. S. 380; § 67 Abs. 1 Satz 3 HStVollzG). Dies ist beim Besitz einer Spielkonsole des Typs Sony Playstation 2 der Fall. Für den Kreis der Sicherungsverwahrten ist zudem zu bedenken, dass es sich um einen Personenkreis handelt, bei dem die Gefahr der Begehung schwerer und schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten besteht.

Die in den genannten Entscheidungen aufgezeigten Missbrauchsmöglichkeiten, namentlich dahin, dass die Spielkonsole dazu genutzt wird, Medien mit gewaltverherrlichendem oder pornographischen Inhalt abzuspielen, kann zudem dem Zweck einer notwendigen und vom Bundesverfassungsgericht geforderten psychotherapeutischen Behandlung des Untergebrachten zuwiderlaufen.

Frage, die sich mir stellt: Kann man nicht den Kauf genehmigen und dann (nur) reglementieren, welche Kassetten gekauft und benutzt werden können?

10 Gedanken zu „Playstation in der Sicherungsverwahrung? Nein, gibt es nicht

  1. Ben Lange

    Das gute Stück arbeit leider nicht mit Kassetten, sondern mit DvDs und da liegt wohl (m.M.n. gestützt auf diesen Beitrag) das Problem. Denn das Gerät kann ohne weiteres als DvD- Spieler eingesetzt werden. Pornographische Spiele im eigentlichen Sinne gibt es für die PlayStation selbst nämlich nicht. Zudem wird man wohl annehmen, dass ein(e) DvD/Spiel verhältnismäßig leicht in den Maßregelvollzug zu schmuggeln sei. So langsam wie die Mühlen der Justiz Mahlen hat der Verwahrte wahrscheinlich momentan sowieso größeres Interesse am Nachfolgemodell. Mein Vorschlag wäre demnach eine PlayStation zur besseren Kontrolle in einem Freizeitraum zur Verfügung zu stellen und eine Auswahl an Spielen zur Verfügung zu stellen. Diese Kosten kann ruhig der Staat übernehmen, als „Ausgleich“ für das Opfer, welches man den Verwahrten durch den Maßregelvollzug auferlegt.

  2. JuraBiblio

    Die einzige Gefahr, die von einer Playstation 2 ausgeht ist die, dass als nächstes SingStar-Mikrophone dazu bestellt werden … und dann ein JVA-interner Karaoke-Wettbewerb veranstaltet wird. Amüsante Vorstellung!

  3. xxxPlaystation IIxxx

    @ Detlef Burhoff
    Ich empfehle die oben zitierte Entscheidung mit kurzer Auswertung von Sachverständigengutachten (LG Bochum -Vollz M 960/03- Rn. 37 f., auch LG Bochum NStZ-RR 2005, 124). Das dürfte Ihre Fragen beantworten.
    Als Beispiel:
    „Zum einen können aber auch mit kurzen Zeichenfolge sinntragende Codes ausgetauscht werden und ist überdies -worauf auch der Sachverständige Dr. Y hinweist- offen, inwieweit zukünftige Spiele Mehreingaben zulassen.
    Zum anderen steht nach den Ausführungen der Sachverständigen T auf dem Markt ein umfangreiches Angebot an Hilfsprogrammen (Tools) für die Programmierung von Spielen und damit auch Textspeicherungssystemen zur Verfügung […] Ein solches Programm kann sodann in anderen Programmen, z.B. Spielen integriert und versteckt werden, so dass es nur durch besondere Tastenkombinationen gestartet werden kann. Damit ist es möglich, die Speicherkapazitäten der Memory-Cards auszunutzen und auch mehrere Seiten Text zu speichern.“
    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bochum/lg_bochum/j2004/Vollz_M_960_03beschluss20040727.html

  4. Schwarz, Hans-Christoph

    Das OLG Nürnberg tendiert offenbar in die andere Richtung. Anders als in den Fällen vor dem OLG Frankfurt ging es dort um eine modifizierte Playstation 2. Ein Elektrobetrieb Lotz aus Altendiez modifiziert die Playstations nach Maßgabe des Justizministeriums Rheinland-Pfalz. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing hat die JVA verpflichtet, den Besitz samt Zubehör der modifizierten Playstation 2 samt Zubehör für Sicherungsverwahrte zu gestatten. Auf Rechtsbeschwerde der der JVA hat diese kurz vor einer zu erwartenden Entscheidung doch noch im Wege einer Einzelfallentscheidung den Besitz der PS II erlaubt. Das Rechtsbeschwerdeverfahren hat sich damit erledigt. Es war wohl zu erwarten, dass das OLG die Rechtsbeschwerde zurückweist. Die modifizierte PS II werden USB und Netzwerkanschlüsse unbrauchbar gemacht. Insoweit muss die Prüfung der Sicherheit und Ordnung in der JVA demgemäß anders beurteilt werden als in den Fällen vor dem OLG Frankfurt.

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