„Gorch Fock-Verfahren“ – keine Anklagen wegen fahrlässiger Tötung

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Gerade habe ich in meinem Jurion-Newsletter die PM des OLG Schleswig v. 13.06.2012 zum Verfahren Ws 183/12 (97/12) gefunden. In dem Verfahren geht es um die Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung gegen den früheren Kapitän und Schiffsarzt der Gorck Fock im Fall Jenny B. Danach wird es in dem Verfahren keine Anklage geben. In der Pm heißt es:

Gegen den früheren Kommandanten des Segelschulschiffs der Marine „Gorch Fock“ und gegen den Schiffsarzt wird es kein gerichtliches Strafverfahren wegen des Todes der im Jahr 2008 verunglückten Offizieranwärterin Jenny B. geben. Mit Beschlüssen hat der I. Strafsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts die strafrechtlichen Klageerzwingungsanträge der Eltern von Jenny B. gegen den Kapitän und den Schiffsarzt der Gorch Fock wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung zurückgewiesen.

Die damals 18-jährige Offizieranwärterin Jenny B. ging Anfang September 2008 über Bord des Segelschulschiffs Gorck Fock. Sie trug keine Rettungsweste. Ihre Leiche wurde Tage später in der Nordsee treibend gefunden. Die Ursache des Überbordgehens von Jenny B. ist ungeklärt.

Die Eltern werfen dem Schiffsarzt vor, dass er ihre verunglückte Tochter nicht vollständig vom Dienst ausgeschlossen habe. Aus ihrer Sicht habe der Schiffsarzt von Unterleibsbeschwerden ihrer Tochter gewusst und von ihrer Neigung, kurzfristig einzuschlafen. Der I. Strafsenat hat entschieden, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für den Vorwurf der fahrlässigen Tötung gegen den Schiffsarzt vorliegen. Es gibt zahlreiche denkbare Ursachen, warum die Offizieranwärterin über Bord gegangen sein könnte. Dem Schiffsarzt kann nur dann der Vorwurf der fahrlässigen Tötung gemacht werden, wenn er zum einen die Beschwerden von Jenny B. falsch bewertet hätte und zum anderen Jenny B. gerade wegen ihrer Unterleibsbeschwerden oder ihrer Neigung zum Einschlafen über Bord gegangen wäre. Letzteres kann aber nicht festgestellt werden.

Dem damaligen Kommandanten werfen die Eltern vor, dass er wegen der Witterung und des Seegangs verpflichtet gewesen wäre, das Anlegen einer Rettungsweste oder des Toppsgurtes anzuordnen. Der I. Strafsenat hat den Klageerzwingungsantrag der Eltern gegen den Kapitän als unzulässig zurückgewiesen. Aus dem Antrag muss nach den Verfahrensvorschriften für den Senat ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine inhaltliche Überprüfung möglich sein, ob ein hinreichender Tatverdacht für die Erhebung der öffentlichen Anklage vorliegt. Der Senat hierzu: „Die Antragsteller haben den Sachverhalt unvollständig dargelegt, indem sie den Beschuldigten entlastende Umstände verschwiegen und teilweise Zeugenaussagen durch bewusste Auslassungen von entlastenden Umständen verfälscht wiedergegeben haben. Der Vortrag erscheint als manipulativ mit dem erkennbaren Ziel, die Witterungsverhältnisse als dramatischer erscheinen zu lassen, als sie tatsächlich waren.“

 

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