„sieben eng beschriebene Seiten“ – die kann man kaum vorhalten

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Für das strafrechtliche Urteil darf nur das verwertet werden, was „Inbegriff der Hauptverhandlung“ gewesen ist (§ 261 StPO). Damit gibt es immer wieder Schwierigkeiten bei der Verwertung von Erkenntnissen , die nicht oder nicht vollständig Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sind. So häufig, wenn es um die Verwertung von Vernehmungsprotokollen aus dem Ermittlungsverfahren in Zusammenhang mit der Bewertung von Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung geht. Dann stellt sich die Frage: Waren die Gegenstand der Hauptverhandlung und wenn ja, wie sind sie es geworden. Die Frage spielte auch in dem dem BGH, Beschl. v. 25.04.2012 – 4 StR 30/12 – zugrunde liegenden Verfahren beim LG Frankenthal eine Rolle. Da hatte die Strafkammer ein (umfangreiches) Vernehmungsprotokoll der Nebenklägerin im Rahmen der Beweiswürdigung verwertet. Der BGH stellt die Frage: Inbegriff der Hauptverhandlung geworden ggf. durch Vorhalt? und verneint sie:

Wie sich aus dem schon durch das Hauptverhandlungsprotokoll bewiesenen Vortrag des Revisionsführers ergibt, wurde die Vernehmungsniederschrift nicht in der Hauptverhandlung verlesen und auch die vernehmende Ermittlungsrichterin nicht als Zeugin gehört. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht seine Überzeugung vom Inhalt der ermittlungsrichterlichen Vernehmung durch Vorhalte gewonnen hat, die der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung gemacht worden sind.

 Durch seine Feststellung, dass die Angaben der Nebenklägerin bei ihrer ermittlungsrichterlichen Einvernahme weitgehend der im Rahmen ihrer ur-sprünglichen polizeilichen Vernehmung gemachten Aussage entsprachen (UA S. 11), die ihrerseits nur in Randdetails von den die Verurteilung tragenden Bekundungen der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung abwich (UA S. 10), hat das Landgericht zu erkennen gegeben, dass es den gesamten das Tatgeschehen betreffenden Vernehmungsinhalt zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat. Dies ergibt sich auch aus den wörtlichen Zitaten und der zusammen-fassenden Bewertung ganzer Aussageabschnitte als „relativ knapp“ oder „oberflächlich“. Das Protokoll der ermittlungsrichterlichen Vernehmung vom 15. Februar 2011 besteht aus sieben eng beschriebenen Seiten. Wie sich aus den übereinstimmenden dienstlichen Stellungnahmen des Vorsitzenden und der Berichterstatterin sowie der Gegenerklärung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft ergibt, wurden der Nebenklägerin nur von der Verteidigung Vorhalte aus diesem Protokoll gemacht. Dabei ging es vornehmlich darum, Widersprüche und Unstimmigkeiten aufzuzeigen. Der Umfang der Vernehmungsniederschrift und die Zielrichtung der Vorhalte schließen aus, dass sich das Landgericht auf diesem Wege die Überzeugung verschafft haben kann, die seine umfassenden Feststellungen zu dem Inhalt der ermittlungsrichterlichen Vernehmung und dessen Übereinstimmung mit früheren Aussagen tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 1991 – 5 StR 164/91, MDR 1991, 704 bei Holtz; Beschluss vom 11. August 1987 – 5 StR 162/87, StV 1987, 421).“

Hätte also ggf. verlesen werden müssen.

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