EuGH zum ausländischen Führerschein – Rechtssache Hofmann

Na, ich will es mal versuchen, mich zum ausländischen Führerschein zu äußern – und hoffe es gelingt :-).

Das lang oder länger erwartete Urt. des EuGH v. 26.04.2012 – Rs. C-419/10 in der Rechtssache Hofmann äußert sich erneut zur Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis, und zwar zu den ab 19.02.01.2009  erteilten EU-Fahrerlaubnisse, das ist der zeitliche Beginn des Geltungsbereichs der 3. EU-Führerscheinrichtlinie.

Nach Auffassung des EuGH gelten die zur 2. EG-Führerscheinrichtlinie (91/439/EWG) aufgestellten Grundsätze auch im zeitlichen Geltungsbereich der 3. Führerscheinrichtlinie (20076/126/EG), d.h. für alle ab 19.1.2009 ausgestellten Führerscheine, unverändert fort. Die Änderung im Wortlaut des Art. 11 Abs. 4 der Neuregelung (gegenüber Art. 8 Abs. 4 der Vorgängerregelung) bedeute keine weiterreichende Einschränkung des Anerkennungsgrundsatzes. Die gegenseitige Anerkennungspflicht würde geradezu negiert, könnte ein Mitgliedstaat dem früheren Inhaber einer von ihm erteilten Fahrerlaubnis unter Bezugnahme auf Negativmaßnahmen dauerhaft die Anerkennung später im EU-Ausland erworbener Fahrerlaubnisse verweigern. Die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins kann aber – so auch bisher schon – verweigert werden, wenn feststeht, dass der Inhaber des Führerscheins zum Zeitpunkt seiner Ausstellung nicht die vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes erfüllt.

Damit wird sich die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte wohl ändern müssen – so auch der Kollege Pießkalla im Mai-Heft von VRR.

8 Gedanken zu „EuGH zum ausländischen Führerschein – Rechtssache Hofmann

  1. Marc N. Wandt via Facebook

    Hätten die VGe mal die Aufsätze aus 2010 des Kollegen Pießkalla in der NZV oder mir im VRR gelesen. Wir hatten die Begründung damals schon vorausgesehen. 😉
    P.S. Diesmal keine Kritik am Inhalt des Blog-Eintrages. 🙂

  2. Pingback: Entscheidungen des EuGH zur dritten Führerscheinrichtlinie | Blankenburg Frank Weidenthaler

  3. A. Dittrich

    Der wesentliche Inhalt der Entscheidung in der Rechtssache Hofmann wurde zutreffend zusammengefaßt. Allerdings haben sich einige Fehler eingeschlichen:

    Das zitierte Aktenzeichen und Datum betraf die Rechtssache Akyüz (allerdings geht die Verlinkung richtig zum Urteil in Sachen Hofmann). Das Hofmann-Urteil ist vom 26.04.2012 und unter dem Aktenzeichen C-419/10 ergangen.
    Die maßgeblichen Vorschriften der Richtlinie gelten ab 19.01.2009.
    Die 3. Führerscheinrichtlinie wird mit 2006/126 benannt.

    Wichtig ist auch, daß die Anerkennung nur versagt werden kann, wenn sich ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis aus dem Führerschein selbst oder aus unbestreitbaren Informationen, die aus dem Ausstellungsmitgliedsstaat herrühren, ergibt. Es genügt nicht, daß Deutschland irgendwelche Informationen hat, die gegen einen echten Wohnsitz im Ausland in der fraglichen Zeit sprechen.

    Schließlich müssen nicht nur Verwaltungsgerichte, sondern insbesondere auch Strafgerichte ihre Rechtsprechung auf die Entscheidung einstellen.

    Erwähnt werden sollte noch, daß sich zwischenzeitlich – während Hofmann schon in Luxemburg anhängig war – bereits das Bundesverfassungsgericht in einer Verfassungsbeschwerdesache (BVerfG, Beschluss vom 22. 9. 2011 – 2 BvR 947/11) für die Anerkennung auch nach dem 19.01.2009 erworbener Fahrerlaubnisse ausgesprochen hatte und allen deutschen Gerichten, die eine andere Auffassung vertraten, eine ziemliche Ohrfeige erteilt hatte.

    Und Respekt sollte man auch jener Amtsrichterin zollen, die in einem Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bereits in der ersten Instanz Zweifel an der Europarechtskonformität der deutschen FEV hegte und nach Luxemburg vorlegte:

    Amtsgericht Münster, Beschluss vom 23.03.2011 – 11 Cs 62 Js 1804/10
    http://www.eu-fuehrerschein-forum.de/index.php?page=Attachment&attachmentID=731&h=1b8ae74b638aa0c898198e5ceb8f0d21a3aaafd4

    Diese neue Vorlage dürfte sich nun quasi erledigt haben. Der Angeklagte wird freizusprechen sein.

    Noch ein kleines Detail am Rande: Der Herr Hofmann, über dessen Sache in Luxemburg am 26.04.2012 geurteilt wurde, kann sich darüber nicht so richtig freuen. Er hat sich während des laufenden Verfahrens mit Alkohol am Steuer erwischen lassen. Der EuGH mußte trotzdem entscheiden, da der Rechtsanwalt den Klageantrag auf Feststellung umstellte und die Sache zudem grundsätzliche Bedeutung hat.

  4. Betulla

    Grundsätzlich würde das ja bedeuten, man nimmt sich im Ausland ein Wohnsitz während der Sperrfrist unter Einhaltung der Wohnsitzerfordernis und erspart sich sozusagen die Medizinisch Psychologische Untersuchung. Warum also sollte dann überhaupt noch jemand wegen gravierenden Eignungsmängeln nur ansatzweise darüber nachdenken ggf auch mal ein Fahreignungsgutachten zu vergeigen.

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