Sequenzielle Wahllichtbildvorlage – acht Bilder müssen es sein – Änderung der Praxis in NRW

Wir hatten hier über den BGH, Beschl. v. 09. 11. 2011 – 1 StR 524/11 – berichtet. Dort hatte der BGH ausgeführt, dass bei einer sequenziellen (manuell oder durch Einsatz technischer Mittel durchgeführten) Wahllichtbildvorlage wenigstens acht Lichtbilder von Personen zur Auswahl vorgelegt /-gezeigt werden sollten. Werde die Wahllichtbildvorlage vor der Vorlage bzw. dem Vorzeigen von acht Lichtbildern abgebrochen, weil die Zeugin/der Zeuge erklärt habe, eine Person wiedererkannt zu haben, mache dies das Ergebnis der Wahllichtbildvorlage zwar nicht wertlos, könne aber ihren Beweiswert mindern. Dies widersprach z.T. den Vorgaben Innenministerien der Bundesländer (vgl. z.B. RdErl. des Innenministeriums NRW v. 12. 3. 2006 – 42 – 62.09.08 (6407), SMBl. NRW. 2056), die z.T. vorsahen/-sehen die Vorlage von Vergleichsbildern im Rahmen der sequenziellen Wahllichtbildvorlage zu beenden, sobald die Zeugin/der Zeuge den Tatverdächtigen auf einem Lichtbild sicher wieder erkannt hat. Inzwischen hat NRW auf die BGH-Entscheidung reagiert. Das Innenministerium NRW hat mit Schreiben vom 14. 2. 2012 (Az.: 422 – 62.09.08) die Polizeibehörden gebeten, ab sofort bei der sequenziellen Wahllichtbildvorlage mindestens acht Vergleichsbilder vorzulegen bzw. vorzuzeigen. Die Software für DigiED-Net sei auch dahingehend angepasst, dass den Zeugen auch nach dem Wiedererkennen einer Person alle Wahllichtbilder gezeigt werden und ein systembedingter Abbruch der Wahllichtbildvorlage ausgeschlossen sei.

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