Jugendstrafe: Worauf ist zu achten?

Nichts Weltbewegendes, aber immerhin eine anschauliche Zusammenfassung der Grundsätze zur Verhängung von Jugendstrafe enthält der KG, Beschl. v. 17.02.2012 – 1 Ss 540/11 (336/11).

Danach „bemisst sich die Schwere der Schuld i.S.d. 5 17 Abs. 2 JGG nach dem Gewicht der Tat und der in der Persönlichkeit des Angeklagten begründeten Be­ziehung zu ihr. Dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat kommt keine selbständige Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr die innere Tatseite, d. h. inwieweit sich die charakterliche Hal­tung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des ju­gendlichen in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Die Schwere der Schuld ist nicht abstrakt messbar, sondern nur in Beziehung zu einer bestimmten Tat zu erfassen, so dass deren äußerer Unrechtsgehalt, insbesondere die Bewertung des Tatunrechts, die in den gesetzlichen Strafandrohungen ihren Aus­druck findet, nicht unberücksichtigt bleiben darf.  Demgemäß ist die Schwere der Schuld vor allem bei Kapitalverbrechen zu bejahen und wird daneben in der Regel nur bei anderen beson­ders schweren Taten in Betracht kommen (vgl. BGHSt 15, 224; BGH StV 1992, 325; Senat, a.a.O.; OLG Hamm StV 2011, 175). Eine derartige besonders schwere Tat hat das Landgericht jedoch nicht ausreichend festgestellt. Die Annahme der Schwere der Schuld hat es erkennbar lediglich auf die Gefährlichkeit der „schweren Gewalttat“ an sich gestützt. Dies lässt besorgen, dass das Landgericht ohne ausreichende Berücksichtigung des Tatmotivs und des spontanen Tatentschlusses zu einseitig auf das in der Tathandlung zum Ausdruck kommende Tatunrecht abgestellt hat, was sich bei einem Jugendlichen als rechtsfehlerhaft erweist. Dies umso mehr, als das Gericht dem Angeklag­ten vorliegend – allerdings nicht durch Darlegung einer überprüfbaren Rückrechnung von Trinkmengenangaben – eine verminderte Schuldfähigkeit attestiert hat.

b) Hinzu kommt, dass Jugendstrafe nur verhängt werden darf, wenn und soweit dies aus erzieherischen Gründen auch zur Zeit der Urteilsfindung noch erforderlich ist. Dies gilt auch für die reine Schuldstrafe nach § 17 Abs. 2 2. Alt. JGG (vgl. Senat, Beschluss vom 19. September 2CO3 – (4) 1 Ss 195/C3 (132/03) -). Die danach für die rechtsfehlerfreie An­wendung des § 17 Abs. 2 JGG unerlässliche zusätzliche Erörte­rung, ob die Verhängung von Jugendstrafe zur erzieherischen Einwirkung auf den geständigen Angeklagten geboten ist, ge­nügt den hieran zu stellenden Anforderungen nicht. …….“

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