….eine „Sanktionsschere“ ist [war] bei diesem Verfahrensablauf nicht zu erkennen“…. Stimmt!

In Zusammenhang mit der Absprache-/Verständigungsregelung hat der Begriff der „Sanktionsschere“ in der Diskussion erheblich an Bedeutung zugenommen. Über Sanktionsscheren ist zwar auch schon früher immer wieder berichtet worden und sie waren auch schon Gegenstand der (obergerichtlichen) Rechtsprechung, aber nach Inkrafttreten der Regelung des § 257c StPO stehen sie m.E. noch mehr im Focus. Das hat sicherlich damit zu tun, dass die Gerichte nach § 257c Abs. 3 StPO gehalten sind, beim Zustandekommen einer Verständigung eine Strafunter- und Strafobergrenze anzugeben. Und da gehen die Vorstellungen,w as mindestens an Strafe zu verhängen ist und höchstens verhängt werden sollte, eben schon mal zwischen Gericht und Verteidigung auseinander .

Nun kann man sicherlich in vielen Fällen darüber diskutieren, ob eine Sanktionsschere vorgelegen hat oder nicht((vgl. dazu auch hier). In dem dem BGH, Beschl. v. 07.02.2102 – 5 StR 432/11– zugrundeliegenden Verfahren konnte man es – nach dem mitgeteilten Sachverhalt – m.E. aber nicht. Der BGH führt dazu aus:

„1. Die Verfahrensrügen der Angeklagten H. und W. wegen „Verletzung der §§ 46, 257c, 265 IV StPO, Art. 103 I GG; Art. 6 I EMRK i.V.m. § 337 StPO“ (Rügen Nr. 2) sind schon deshalb unbegründet, weil seitens des Landgerichts – entgegen den Revisionsvorbringen – kein Vorschlag hinsichtlich der Festlegung von Mindeststrafen oder eines Strafrahmens erfolgt ist. Nach der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden zum Ablauf der Prozessverständigung hat lediglich der Sitzungsstaatsanwalt seine Vorstellungen über die Höhe der möglichen Mindestfreiheitsstrafen in das Gespräch eingeführt. Nachdem die Verteidiger den Vorschlag der Staatsanwaltschaft abgelehnt hatten, hat der Vorsitzende das von der Verteidigung bekundete Interesse an „bewährungsfähigen Strafen“ in Übereinstimmung mit den beteiligten Richtern abschlägig beantwortet. Ein von den Revisionen behauptetes Drohen mit einer „Sanktionsschere“ ist bei diesem Verfahrensablauf nicht zu erkennen.“

Mich wundert, dass der BGH nicht eine stärkere Formulierung gewählt hat, wie z.B. „… Sanktionsschere lag fern...“

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