Üble Nachrede bei Meldung von Gewalttätigkeiten in einer Familie unter Verschweigen der Identität des Informanten

Das AG Rosenheim, Urt. v. 03.11.2011 – 1 Cs 420 Js 18674/11 verurteilt eine Angeklagte wegen übler Nachrede bei Meldung von Gewalttätigkeiten in einer Familie unter Verschweigen der Identität des Informanten.

Eine Person mache sich wegen übler Nachrede strafbar, wenn sie die von einem Dritten erhaltene Information über Gewalttätigkeiten in einer bestimmten Familie an die Mitarbeiterin des Kindergartens weitergebe, ohne die tatsächlichen Verhältnisse der Familie selbst zu kennen und den Informanten preis zu geben. Dies sei unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen der Allgemeinheit an der Unversehrtheit der Kinder der Familie nicht gerechtfertigt, weil die Preisgabe der Identität des Informanten als milderes Mittel zur Verfügung stehe.

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