Täter-Opfer-Ausgleich: Wie wahrscheinlich ist eine Schmerzensgeldzahlung

Ich hatte ja schon auf den BGH; Beschl. v. 12.01.2012 – 4 StR 290/11 – hingewiesen (vgl. hier). Der BGH hat in Zusammenhang mit der Beanstandung der landgerichtlichen Strafzumessung auch noch einmal zum Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB Stellung genommen. Das LG hatte das Vorliegen der Voraussetzungen bejaht. Der BGH hat jedoch Beanstandungen, und zwar:

  1. Bei mehreren Opfern müssen die Voraussetzungen für einen TOA gegenüber allen Geschädigten erfüllt sein.
  2. Es muss ein kommunikativer Prozess mit ganzer oder überwiegender Schadenswiedergtumachtung vorliegen.
  3. Bei einem geschlossenen Vergleich muss es auch einigermaßen wahrscheinlich sein, dass das Opfer die finanziellen Leistungen erhält.

An den Punkten mangelt es in der landgerichtlichen Entscheidung. Daher also: Neuer Durchlauf.

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