Knapp darunter ist auch „drin“ im Fahrverbotsbereich

Bei Der Verhängung eines Fahrverbotes wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung kennen wir die Diskussion der nur knapp überschrittenen Schwellenwertes, als nur knapp eben die fahrverbotsträchtigen 31 km/h „getroffen“ oder nur knapp darüber hinaus. Das ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kein Grund, von einem Fahrverbot abzusehen. Dasselbe gilt nach dem OLG Bamberg, Beschl. v. 28. 12. 2011 – 3 Ss OWI 1616/11 – für die Abstandsunterschreitung. Auch da reicht allein die Begründung , dass der die Fahrverbotsanordnung eines Regelfahrverbotes „indizierende untere Tabellengrenzwert (sog. „Fahrverbotsschwelle“) nur knapp unterschritten wurde“ nicht aus. So früher auch schon das OLG Köln  und das OLG Hamm. Knapp darunter oder darüber ist also auch immer „drin im Fahrverbotsbereich“ und rettet allein nicht vor dem Fahrverbot.

Ein Gedanke zu „Knapp darunter ist auch „drin“ im Fahrverbotsbereich

  1. srl

    Bei der Abstandsmessung mit bayrischem Brückenmessverfahren wird gar kein Abstand gemessen! Sondern es werden aus dem Video vom Verkehrsgeschehen an den beiden zwei Fahrbahnmarkierungen 40m und 50m vor der Brücke die Durchlaufzeiten der Fahrzeuge entnommen. Hieraus wird mittels Weg Zeitberechnung die Geschwindigkeit und der notwendige Sicherheitsabstandswert ermittelt. Aus dem Durchlauf durch die 40 m Markierung wird der zeitliche Abstand des Dränglers zum „Vorfahrzeug“ ermittelt und mit dem aus dem ermittelten Geschwindigkeitswert in Relation gesetzt. Hieraus wird der Abstandswert -anzüglich Verkehrsfehlergrenzen dem Betroffenen vorgehalten.
    Die weitere Beweisführung erfolgt mittels visueller Betrachtung des Pal Tatvideos, dass
    in dem angesprochenen Fall eine Abstandsunterscheidung unter dem 3/10 in der Historie der tat kontinuierlich zeigen muss. Es ist technisch ausgeschlossen, dass ein Sicherheitsabstand von 31cm zu Gunsten und/ oder zu Lasten eines Betroffenen auf einem PalVideo ( 752X576 Pixel) bei einem Motivabstand von 40m bis 100m und einer perspektivischen Verzerrung zweifelsfrei zu sehen ist. Selbst bei einem zusätzlichen Abstand von 1 m wäre das nicht möglich. Diese Beweisführung erscheint mehr als fragwürdig. Es ist interessant, dass sich diese Unzulänglichkeit und die Diskussion genau an einem Schwellwert darstellt. Hier geht es nämlich um was!
    Es sollte gutachterlich festgestellt werden ob diese dieses Verfahren noch zeitgemäss ist und ob die Verkehrsfehlergrenzen eine ausreichende Toleranz zulassen.
    Zumal eine weitere Benachteiligung für den Betroffenen häufig durch den „Gedrängelten“ durch massives Bremsen angesichts der polizeilichen Präsenz vor der Messbrücke erfolgt . Mir scheint , dass dies dem Amtsgericht bewusst war. Es ist vielleicht möglich, dass sich hier das OLG zu Lasten der alten Polizeitechnik ein Eigentor schiesst.
    Mal abwarten was passiert.

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