Entbindungsantrag – auch in der Hauptverhandlung noch nicht zu spät

Ein Mittel, die Verwerfung des Einspruchs des unentschuldigt nicht erschienenen Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG zu verhindern, kann der noch in der Hauptverhandlung gestellt Antrag sein, den Betroffenen von der Erscheinenspflicht zu entbinden (§ 73 OWiG). Die OLGs sind sich inzwischen einig, dass der Antrag auch noch in der Hauptverhandlung vom Verteidiger gestellt werden kann, allerdings zeitlich begrenzt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem zur Sache verhandelt wird. So jetzt aich der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.02.2012 – IV 2 RBs 13/12. mit dem Leitsatz:

„Der Antrag, den Betroffenen von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, kann durch den mit einer besonderen Vertretungsvollmacht ausgestatteten Verteidiger zulässigerweise noch zu Beginn der Hauptverhandlung nach dem Aufruf der Sache gestellt werden, bevor zur Sache selbst verhandelt worden ist.“

A.A. ist – soweit ist das sehe – wohl nur noch Göhler in der Kommentierung zu § 74 OWiG. Er hält seine andere Auffassung tapfer, aber sie ist im Grunde nicht mehr zu halten.

 

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