Die Sachrüge, das unbekannte Wesen? Oder, weniger ist mehr…

Dass es nicht einfach ist, im Hinblick auf § 344 Abs. 2 S. 2 StPO eine Verfahrensrüge ordnungsgemäß zu begründen, ok, das kann ich noch nachvollziehen. Aber, dass es offenbar auch schwierig ist, die Sachrüge ordnungsgemäß zu begründen, das erstaunt dann doch. Dabei reicht der einfache Satz: Ich rüge die Verletzung materiellen Rechts. Mehr muss nicht sein, da daraus die Beanstandung von Rechtsfehlern schon deutlich wird. Wenn der Verteidiger mehr vortragen will, dann sollte er vorsichtig sein, wenn es um Angriffe gegen die gerichtliche Beweiswürdigung geht. Denn er kann nicht seine Beweiswürdigung an die des Gerichts stellen wollen. Das führt dann ggf. zu Unzulässigkeit seiner Rüge/der Revision.

So noch einmal das OLG Hamm, Beschl. v. 20. 12. 2011 – III 3 RVs 106/11, in dem es heißt:

Eine zulässige Sachrüge liegt hingegen nicht vor, wenn der Beschwerdeführer in Wahrheit nicht die Rechtsanwendung beanstanden, sondern ausschließlich die Beweiswürdigung und die Richtigkeit der tatsächlichen Urteilsfeststellungen angreifen will (BGH, NJW 1956, 1767; Meyer-Goßner, a.a.O.). So liegt der Fall hier. Das Vorbringen des Angeklagten zur Sache erschöpft sich in dem revisionsrechtlich untauglichen Versuch, seine Sicht des Sachverhaltes in den Vordergrund zu rücken und die eigene Beweiswürdigung an die Stelle der angeblich unrichtigen des Tatrichters zu setzen. Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung liegt hierin nicht.“

Ein Gedanke zu „Die Sachrüge, das unbekannte Wesen? Oder, weniger ist mehr…

  1. RA Müller

    Und so zeigt sich wieder einmal, daß Revisionen im Strafrecht nichts für Jedermann sind.
    „Schöner“ sind nur BGH-Entscheidungen, in denen auf das Vorliegen einer Verletzung materiellen Rechts hingewiesen wird, um dann anzumerken, daß indes – oh wie bedauerlich – die Sachrüge nicht erhoben worden war…

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