„….System Leivtec X\/ 2 erscheint grundsätzlich ungeeignet zur Herstellung von prozessual verwertbaren Aufnahmen….

„Das System Leivtec X\/ 2 erscheint grundsätzlich ungeeignet zur Herstellung von prozessual verwertbaren Aufnahmen des Betroffenen.“ So steht es im AG Grimma, Beschl. v. 24.08.2011 –  9 OWi 151 Js 59374/10. Und der Kollege hat das OWi-Verfahren eingestellt. AG Grimma… wir erinnern uns. Von da kam auch eine der schönen Entscheidungen zur Umsetzung der Rechtsprechung des BVerfG in 2 BvR 941/08 – Stichwort Videomessung.

 

2 Gedanken zu „„….System Leivtec X\/ 2 erscheint grundsätzlich ungeeignet zur Herstellung von prozessual verwertbaren Aufnahmen….

  1. Ö-Buff

    … dabei ist technisch gesehen das Leivtec XV2 eines der einspruchssichersten* Systeme. Schade drum.

    *oder anders ausgedrückt „idiotensichersten“

  2. kj

    Ich verstehe die Logik nicht, warum der Beschuldigte dann seine Anwaltskosten tragen muss und nicht die Staatskasse, wenn keine weiteren geeigneten Beweismittel vorzuliegen scheinen und die Staatsanwaltschaft offensichtlich nicht von sich aus das Verfahren zurückgezogen hat.

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