Was dem einen recht ist, ist dem anderen billig… Die eigene Beweiswürdigung der StA

Gleiches Recht für alle, habe ich gedacht, als ich im BGH, Beschl. v. 21.09.2011 – 1 StR 95/11 – gelesen habe, wie der BGH mit Revisionsvorbringen der Staatsanwaltschaft umgegangen ist.. Revision war von der Staatsanwaltschaft eingelegt worden. Die hatte u.a. die Beweiswürdigung des Landgerichts angegriffen. Dazu schreibt der BGH dann das, was man häufig(er) zu Angeklagten Revisionen liest, und was ein häufiger Fehler im Revisionsrecht ist:

„………….aa) Das Revisionsvorbringen der Staatsanwaltschaft erschöpft sich in dem unzulässigen Versuch, die tatrichterliche Beweiswürdigung durch eine eigene zu ersetzen…..“

Der BGH hat das landgerichtliche Urteil dann aber dennoch aufgehoben, und zwar wegen Verletzung der sog. Kognitionspflicht des Tatgerichts. Dieses hatte seine Feststellungen nicht erschöpfend rechtlich gewürdigt.

 

Ein Gedanke zu „Was dem einen recht ist, ist dem anderen billig… Die eigene Beweiswürdigung der StA

  1. Matthias

    Klar, gleiches Recht für alle.
    Das sieht man ja auch an der Statistik.
    Und daran, dass es einem der Satz „gleiches Recht für alle“ sofort einfällt…

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