Archiv für den Monat: November 2011

Wir erinnern uns: AG Elmshorn, der Polizeibeamte und das Reizgas

Wir erinnern uns: Im Sommer hat das AG Elmshorn bzw. eine Entscheidung des AG Elmshorn die Blogs beschäftigt. Na ja, weniger die Entscheidung als die Reaktion auf diese richterliche Entscheidung vom Innenminister des Landes Schleswig-Holstein. Der hatte der Kollegin nach ihrem Urteil, mit dem sie einen Polizeibeamten wegen eines Reizgaseinsatzes verurteilt hatte, „Nachhilfe“ angeboten (vgl. hier und hier das Urteil im Volltext).

Bisher ein wenig untergegangen ist m.E. eine Pressemitteilung des LG Itzehoe v. 16.11.2011 (vgl. die Berichterstattung darüber hier). Danach ist das Urteil des AG Elmshorn aufgehoben worden. Auf die schriftliche Begründung bin ich mal gespannt. Vielleicht bekommt man sie ja irgendwo hier mal zu lesen.

Sonntagswitz: Etwas zu früh – Witze zu Weihnachten

Nun, heute am 1. Advent bieten sich Advents- bzw. vorweihnachtliche Witze an. Es war allerdings schwierig zu dem Thema welche zu finden, die zugleich auch noch einen juristsichen Bezug haben.

Klein Flo zu seinem Vater: „Was ist denn eigentlich eine Verlobung?“
Der Papa erklärt: „Eine Verlobung ist, wenn dir der Weihnachtsmann
ein Fahrrad schenkt, du aber erst zu Ostern damit fahren darfst.“
Klein Flo: „Aber ein wenig klingeln wird man ja schon vorher dürfen“

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Die beiden Kinder streiten sich ausgerechnet am 4. Advent heftig und laut um die Weihnachtskekse. Die Mutter ist völlig entnervt und jammert: „Könnt ihr beide denn nicht ein einziges Mal einer Meinung sein?“ Antwort der Kinder: „Sind wir doch – wir wollen beide die gleichen Kekse!“

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Unterhaltung kurz nach Weihnachten:

„Sag mal, war eigentlich unter Deinen Weihnachtsgeschenken auch eine echte Überraschung?“

Antwort: „Aber ja! Ich bekam von meinem Chef ein Buch, das ich meinem Kollegen Schmidt vor Jahren geliehen hatte!“

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Krippenspiel in der Kirche.

Der kleine Klaus geht zur Krippe, nimmt das Jesuskind aus dem Stroh und sagt zu ihm: „So, wenn ich dieses Mal zu Weihnachten keinen Gameboy kriege, dann wirst Du Deine Eltern nie wieder sehen!

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Sagt der Lehrer seine Schüler: „Wer kennt die Weinsorte, die am Fusse des Vesuv wächst?“ Da ruft ein Schüler: „Glühwein!“

 

 

Wochenspiegel für die 46. KW, das war Twittern im Gerichtssaal, die Spaßbremsen beim OVG MS und ein Haarschnitt

Wir berichten über,

  1. die Rückkehr von zu Guttenberg, vgl. auch hier, hier und hier,
  2. mal wieder Kachelmann,vgl. auch hier und hier,
  3. die Anschnallpflichtverletzung des Papstes,
  4. die juristischen Spaßbremsen beim OVG Münster,
  5. das Twittern im Gerichtssaal,
  6. den Vertrauensgrundsatz im Straßenverkehr,
  7. einen Freispruch vom Vorwurf der KV bei einem Polizeibeamten,
  8. einen Haarschnitt auf Kosten der Staatskasse,
  9. ein wenig Umsatzsteuer,
  10. und dann war da noch: Die Sache mit der Masturbation.

Achtung bei der Vergütungsvereinbarung: Nicht drin/drunter herum schmieren

Die Vergütungsvereinbarung bedarf nach § 3a RVG der Textform, also an sich keine hohen formellen Anforderungen. Allerdings muss man als Rechtsanwalt/Verteidiger doch ein wenig aufpasse, wenn man handschriftliche Ergänzungen in der Vergütungsvereinbarung macht. Die können zu einem Formmangel führen (so das BGH, Urt. v. 03.11.2011 – IX ZR 47/11). Der Senat führt in seiner Entscheidung aus, dass der Textform nicht genügt ist, wenn es infolge nachträglicher handschriftlicher Ergänzungen an einem räumlichen Abschluss der Vereinbarung fehlt. Da bei Beachtung der Schriftform die Unterschrift den Vertragstext räumlich abschließen müsse, führten unterhalb der Unterschrift angefügte Vertragsnachträge zur Formunwirksamkeit der Erklärung.

(1) Anders als bei der Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB), bei welcher die Unterschrift den räumlichen Abschluss der Urkunde bildet, kennt die Textform keine starre Regelung für die Kenntlichmachung des Dokumentenendes (Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, 2. Aufl., § 126b Rn. 7). Es bedarf jedenfalls eines eindeutig wahrnehmbaren Hinweises, der sich räumlich am Ende befindet und inhaltlich das Ende der Erklärung verlautbart ([…]PK-BGB/Junker, 5. Aufl., § 126b Rn. 30). Zur Erfüllung dieses Zwecks kommt neben der Namensunterschrift ein Zusatz wie „diese Erklärung ist nicht unterschrieben“, ein Faksimile, eine eingescannte Unterschrift, eine Datierung oder Grußformel in Betracht (OLG Hamm NJW-RR 2007, 852 ; […]PK-BGB/Junker, aaO, § 126b Rn. 31, 32; MünchKomm-BGB/Einsele, aaO, § 126b Rn. 6; Bamberger/Roth/ Wendtland, aaO). Durch den räumlichen Abschluss der Erklärung muss die Ernstlichkeit des Textes in Abgrenzung eines keine rechtliche Bindung auslösenden Entwurfs deutlich gemacht werden (BT-Drucks., aaO, S. 20).“

Hundebeißerei

Der Nachrichtendienst von Jurion berichtet über eine Entscheidung des OLG Hamm:

Eine Hundehalterin, die in die Beißerei zweier Hunde eingriff, um ihr eigenes Tier zu schützen, dabei von dem fremden Hund gebissen und verletzt wurde, erhält von der Halterin des fremden Tieres nur anteiligen Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das hat das OLG Hamm in der Berufungsinstanz entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.

Der Hund der Beklagten riss sich im Winter 2009 im Ennepe-Ruhr-Kreis von seiner Leine los, stürzte auf den angeleinten knurrenden Hund der Klägerin zu und biss diesen mehrfach. Die jetzt 44 Jahre alte Klägerin hielt schützend die Hand über den Kopf ihres Tieres, als der fremde Hund erneut zubiss und das erste Glied des linken Zeigefingers der Klägerin abtrennte.

Die gegen die fremde Hundehalterin gerichtete Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz war erst in zweiter und letzter Instanz teilweise erfolgreich. Auch wenn die Klägerin in berechtigter Sorge um ihr Tier eingriff, musste sie nach den Ausführungen des Senats wissen, dass ihr Handeln die Gefahr mit sich bringt, selbst gebissen und verletzt zu werden. Ihr Mitverschulden hat der Senat mit 50% bewertet, das verlangte Schmerzensgeld und den Verdienstausfall entsprechend gekürzt und ihr insoweit gut 3.000 Euro zuerkannt.

Auch die bezahlten Tierarztkosten bekommt die Klägerin nur anteilig, gekürzt um die Tiergefahr des eigenen Hundes, ersetzt. Ihr stehen nach den Ausführungen des Senats nur 75% dieser Aufwendungen zu, weil sich insoweit ihr Eingreifen nicht ausgewirkt habe.

OLG Hamm, Urt. v. 17.102.2011 – I-6 U 72/11