Immer eins nach dem anderen – Vollstreckung mehrerer Fahrverbote

Die Verfechter der Auffassung, dass mehrere Fahrverbote auch dann nebeneinander vollstreckt werden können/müssen, wenn zumindest ein Fahrverbotsentscheidung die Schonfrist des § 25 Abs. 2a StVG gewährt, wird eine Entscheidung des AG Viechtach – zuständig im Übrigen insoweit für ganz Bayern – nicht gefallen. Denn dieses hat im AG  Viechtach, Beschl. v. 14.10.2011 – 6 II OWi 818/11 ausgeführt: Auch Fahrverbote, bei denen dem Betroffenen die sog. Schonfrist des § 25 Abs. 2 StVG eingeräumt ist, werden nacheinander und nicht parallel vollstreckt, und zwar auch dann, wenn die Fahrverbote gleichzeitig rechtskräftig werden. :-(. Grund: Vorbeugung voon Mißbrauch.

2 Gedanken zu „Immer eins nach dem anderen – Vollstreckung mehrerer Fahrverbote

  1. RA Markus Ziesche

    Dieses Urteil bedeutet aber auch, dass eine gemeinsame Vollstreckung von zwei oder mehr Fahrverboten nach § 25 Abs.2 StVG (ohne a) bzw. § 44 StGB gerade doch zulässig ist, weil es schwieriger ist (so die Diktion des AG VIT), hier einen gemeinsamen Rechtskraftzeitpunkt zu erhalten.

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