Völlige Unkenntnis – oder: Ein Blick ins Gesetz hätte genügt…

in zumindest einer gebührenrechtlichen Grundfrage beweist der von einer Strafkammer stammende Beschl. des LG München v. 02.09.2011 – 2 KLs 100 Js 3535/10, auf den mich gestern eine Kollegin angesprochen hat und den sie mir heute hat zukommen lassen. Und ich schließe an: Ich fasse es nicht.

Kurz zum Sachverhalt: Die Kollegin fährt von München aus zur JVA Amberg, um dort ein Anbahnungsgespräch zu führen. Sie wird später als Pflichtverteidigerin beigeordnet und macht bei der Vergütungsfestsetzung dann auch die Fahrtkosten für diesen „Ausflug“ und das Abwesenheitsgeld geltend.

Diese Auslagen (vgl. Teil 7 VV RVG) wurden von der Kostenbeamtin des LG ab­gesetzt mit der Begründung, diese Fahrt habe zur Mandatsanbahnung gedient und sei deshalb durch die Grundgebühr abgegolten. Die Kollegin geht in die Erinnerung und bekommt jetzt vom LG mitgeteilt:

„Ein Kostenerstattungsanspruch incl. Abwesenheitsgeld für die Fahrt in die JVA Amberg am 06.09.2010 besteht nicht. Wie RAin Y.  selbst vorträgt, handelte es sich um den Erstbesuch, der zur Erteilung des Mandats als Wahlverteidigerin führte. Dies ist von der Grund­gebühr umfaßt, ohne dass weitere Erstattungsansprüche entstehen (Gerold/Schmidt, RdNr. 9 zu VV 4100, 4101).

Wie gesagt: Ich fasse es nicht. Und ich weiß nicht, wie ich das nennen soll: Völlige Unkenntnis ist noch gelinde ausgedrückt bei der abenteuerlichen Begründung. Es ist in der Tat nicht zu fassen, dass

  1. ein Kostenbeamter offensichtlich nicht den Unterschied zwischen Gebühren und Auslagen kennt,
  2. auch eine mit drei Berufsrichtern besetzte StK  den Unterschied offenbar nicht kennt,

Beiden sei ein Blick in § 1 Abs. 1 RVG empfohlen, man muss also gar nicht lange blättern.

Die Kollegin hatte es dem LG auch einfach und einleuchtend erklärt:

„Bei den Fahrtkosten und der Abwesenheitsgebühr für den 06.09.2011 handelt es sich um Auslagen, die gemäß Teil 7 des RVG zu erstatten sind. Diese Auslagen sind angefallen im Zusammenhang mit dem Mandatsanbahnungsgespräch. Für dieses Mandatsanbahnungsgespräch wurde keine Gebührenfestsetzung beantragt, da eine solche vom Gesetz nicht vorgesehen ist. Diese wird insoweit von der Grundgebühr erfasst. Nicht erfasst werden hingegen von der Grundgebühr die im Zusammenhang mit meiner Tätigkeit von mir bereits vorgestreckten Auslagen. Die zitierte Fundstelle im Kommentar bei Gerold/Schmidt bezieht sich auch nur auf die Tätigkeit, nicht hingegen auf die Auslagen. Die Auslagen sind nicht mit der Grundgebühr abgegolten.

Dies macht auch bereits deshalb keinen Sinn, da aufgrund der großen Distanz von München zur JVA Amberg die Grundgebühr nahezu vollständig verbraucht wäre, alleine durch Fahrtkosten. Der Mandant befand sich aufgrund von Trennungsbeschlüssen in der JVA Amberg, Gerichtsort war München.“

Und sie hatte darauf hingewiesen, dass die 162 €, die die Grundgebühr in diesem Fall bringt, durch Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder fast völlig aufgebraucht wäre. Fazit wäre, dass die Kollegin für die Einarbeitung kein Honorar verdienen würde. Dass das nicht richtig sein kann, hätte man vielleicht merken können.

Zum Abschluss eine Bitte: Nehmt nicht meine Kommentierung bei Gerold/Schmidt zu Nr. 4100, 4101 VV in Rn. 9 als Beleg für solchen Blödsinn, der da verzapft worden ist. Das steht da nämlich nicht. Ich kenne den Unterschied zwischen Gebühren und Auslagen.

5 Gedanken zu „Völlige Unkenntnis – oder: Ein Blick ins Gesetz hätte genügt…

  1. Denny Crane

    Und im Hinblick auf § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG läßt sich eigentlich auch nicht argumentieren, daß das Anbahnungsgespräch zur Begründung des Mandats, nicht von der Pflichtverteidigervergütung (einschl. Auslagen) umfaßt sei. Andererseits gibt es da noch § 46 Abs. 1 RVG. Und ob das Anbahnungsgespräch, d.h., die reine Kontaktaufnahme zur Klärung der Frage, ob das Mandat überhaupt angenommen wird, zur sachgemäßen Durchführung der „Angelegenheit“, nämlich der späteren Pflichtverteidigung, erforderlich war, ist fraglich.

    Aber wer fährt aber denn auch 200 km von München nach Amberg zur Durchführung eines Anbahnungsgespräch, ohne daß er hierfür vom potentiellen Mandanten einen entsprechenden Kostenvorschuß erhalten hat? Da geht ein ganzer Arbeitstag plus 200 Euro Reisekosten drauf. Meine Kanzlei ist nur 12 km von der JVA entfährt. Ohne Vorschuß schneie ich dort aber nicht für ein Anbahnungsgespräch vorbei, wenn ich nicht ohnehin in der JVA zu tun habe.

  2. Detlef Burhoff

    1. Wie soll denn sonst bitte geklärt werden, ob das Mandat übernommen wird? Da bleibt doch wohl nur ein Anbahnungsgespräch. Hafturlaub wird es dafür kaum geben und eine Ausführung auch nicht
    2. Die Frage des Vorschusses muss jeder für sich selbst entscheiden, sie hat aber nichts mit der Frage zu tun, ob die Auslagen zu erstatten sind.
    3. Im Übrigen: Natürlich § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG, der auch für die Auslagen gilt (es heißt dort ausdrücklich: „Vergütung“). Und das Anbahnungsgespräch ist von der Pflichtverteidigervergütung, nämlich zumindest der Grundgebühr, umfasst.

  3. Wolfgang Stahl

    Ich hab es auch nicht fassen können, als mir die Kollegin davon berichtet hat. Umso mehr gefällt mir Ihr Kommentar zu dieser Unfug-Entscheidung, dessen Link, Kollege Dr. Herrman freundlicherweise in die Mailingliste der ARGE Strafrecht eingestellt hat.
    @Denny Crane:
    Siehe VV Vorbem. 7 Abs. 1 RVG:

    „Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten. Soweit nachfolgend nichts anders bestimmt ist, kann der Rechtsanwalt Ersatz seiner Aufwendungen (§ 675 i. V. m. § 670 BGB) verlangen.“

    Zu diesen Aufwendungen gehören natürlich gesetzlich vorgesehen die Reisekosten des Rechtsanwalts, da das Mandatsanbahnungsgespäch und alsdann das sich daran anschließende, die Grundgebühr auslösende Erstgespräch im Falle des inhaftierten Mandanten ohne Geschäftsreise des Rechtsanwalts schlicht nicht denkbar wäre.

  4. Denny Crane

    § 46 Abs. 1 RVG spricht aber von der „Durchführung der Angelegenheit“. Anbahnungsgespräche, die ja auch mit dem Ergebnis enden können, daß das Mandat nicht zustande kommt, entweder weil der Anwalt kein Interesse hat oder der Rechtsuchende mit dem sich vorstellenden Anwalt nicht einverstanden ist, gehören m. E. nicht zur „Durchführung der Angelegenheit“. Falls das Wahlmandat nach dem Anbahnungsgespräch nicht zustande kommt, kann ich gegenüber dem Mandanten, der mich aufgesucht oder den ich aufgesucht habe, keine Gebühren und Auslagen abrechnen, allenfalls ein Beratungsgespräch, falls man über die Mandatsanbahnung schon tiefer in die Materie eingedrungen ist.

    Solche Anbahnungsgespräche sind vielmehr Werbekosten, die ich allenfalls gegenüber dem Finanzamt steuerlich geltend machen, aber nicht dem Mandanten aufdrücken kann. Deswegen muß man auch einen vom Gebührenrecht unabhängigen Unkostenvorschuß verlangen, will der Mandant für ein Anbahnungsgespräch (mit der Möglichkeit seines Scheiterns) durch den Anwalt aufgesucht werden.

    Eine andere Fallkonstellation ist natürlich gegeben, wenn über die reine Mandatsanbahnung hinaus bei diesem ersten Termin dann tatsächlich das Mandat erteilt und bereits über den Fall gesprochen wird.

  5. Detlef Burhoff

    Ich denke, dass ist hier nicht der richtige Platz.um das zu vertiefen. Nur eins noch: Die Kollegin ist beigeordnet worden. Damit stellt sich m.E. die von Ihnen angesprochene Frage nicht.

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