Beweisantrag II: Die bestimmte Beweisbehauptung

Immer wieder scheitern Beweisanträge in der HV an der für die Annahme eines Beweisantrages fehlenden bestimmten Beweisbehauptung. So auch in BGH, Beschl. v. 02.08.2011 – 3 StR 237/11. Dort heißt es:

„Das Landgericht hat die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung der Zeugin I. dazu, ihr Ehemann habe „keine Ängste vor dem Angeklagten“ gehabt und insbesondere seine Drohungen nicht ernst genommen, richtig mangels bestimmter Behauptung einer konkreten (äußeren) Beweistatsache im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zurückgewiesen. Gegenstand des Zeugenbeweises können nur solche Umstände und Geschehnisse sein, die mit dem benannten Beweismittel unmittelbar bewiesen werden. Soll aus den Wahrnehmungen des Zeugen auf ein bestimmtes weiteres Geschehen geschlossen werden, ist nicht dieses weitere Geschehen, sondern nur die Wahrnehmung des Zeugen tauglicher Gegenstand des Zeugenbeweises. Die Schlüsse aus den Wahrnehmungen – hier auf das innere Erleben des Ehemanns der Zeugin – hat das Gericht zu ziehen (BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 – 5 StR 279/93, – 3 – BGHSt 39, 251, 253). Das gilt auch für die im Antrag geschilderte Motivation des Ehemanns, er habe die „wahre Geschichte“ nicht mitteilen wollen, weil er dem Angeklagten versprochen habe, ihn zu schonen. Auf die weiteren Erwägungen des Generalbundesanwalts zur Konnexität von Beweistatsache und Beweismittel kommt es nicht an.“

2 Gedanken zu „Beweisantrag II: Die bestimmte Beweisbehauptung

  1. John Cage

    Übertrieben streng für meine Begriffe. Natürlich betrifft die (fehlende) Angst des Ehemannes dessen Gefühlswelt. Einen Antrag auf Vernehmung der Ehefrau, der Ehemann habe keine Angst vor dem Angeklagten gehabt, muß man m.E. aber großzügig auslegen. Es ist doch klar, worauf der Antrag hinauslief. Und wenn man einen Antrag auch so formulieren kann, daß er eine zulässige Beweisbehauptung enthält, sollte man nicht so streng sein, wenn er Beweisantrag sprachlich etwas verunglückt ist.

    Dies gilt erst recht dann, wenn der Angeklagte nur einen Pflichtfuzzi zur Seite hat, der sich sonst im Mietrecht verdingt (ich weiß natürlich nicht, ob das hier der Fall war). Da widerspräche es geradezu der Fürsorgepflicht, wenn das Gericht einfach zusähe, wie der Verteidiger keine vernünftigen Anträge hinbekommt.

  2. meine5cent

    Na ja, ein paar konkrete Äußerungen des Ehemannes und Angaben dazu, wann, wo, bei welcher Gelegenheit sie gefallen sein sollen, überfordern wohl auch einen Mietrechts-Pflichtfuzzi nicht, der ja im Mietrecht auch in der Lage sein muss, genauestens die Quadratmillimeterzahlen der Wohnung anzugeben, um ein Minderungsbegehren wegen Abweichungen der tatsächlichen von der vertraglichen Wohnungsgröße durchsetzen/abzuwehren.
    Im Zivilrecht kommen, gerne vor allem im Erbrecht wenn es um die Verteilung der Beute geht, gelegentlich Beweisanträge ähnlicher Qualität vor (Beweis dafür, dass der Erblasser niemals dies und das dem missratenen Kläger/Beklagten zugewendet haben würde, wäre er noch bei Sinnen gewesen)

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