Teilnahme am öffentlichen Verkehr – Grundregeln für Radfahrer

So ist die Nachricht zu einer PM des OLG München vom 06.07.2011 zu einem dort zu Ende gegangenen Berufungsverfahren überschrieben. Radfahrer-Urteil/Entscheidungen interessieren mich natürlich als Münsteraner immer sehr. Im Einzelnen heißt es in der PM. Urteil war allerdings schon vom 03.03.2011:

„Bereits mit rechtskräftigem Urteil hat das Oberlandesgericht München durch einen seiner Augsburger Senate Grundlegendes dazu entschieden, was ein am öffentlichen Verkehr teilnehmender Radfahrer zu beachten hat, um bei einem Unfall nicht auf seinem Schaden sitzenzubleiben.

Geklagt hatte ein Radfahrer, der am 13.07.2007 um 06:00 Uhr morgens auf dem Weg zur Arbeit bei einer Kollision mit einem VW-Bus erhebliche Verletzungen – auch am Kopf – erlitten hatte. Der ohne Helm fahrende Radler war mit seinem Rennrad aus einem als Geh- und Radweg gekennzeichneten geteerten Weg ungebremst und mit hoher Geschwindigkeit nach links auf die vom Beklagten mit seinem Wagen befahrene geteerte und annähernd gleich breite Ortsverbindungsstraße eingebogen, wo es zum Zusammenstoß kam.

Das Landgericht Memmingen hatte mit Urteil vom 12.05.2010 der Klage zu zwei Dritteln stattgegeben und den beklagten Autofahrer sowie seine Versicherung unter anderem zu einem erheblichen Schmerzensgeld und weiterem Schadensersatz verurteilt. Hiergegen richtete sich die auf eine Klageabweisung zielende Berufung der Beklagten, die hilfsweise auch beantragt hatten, die Haftungsquote zu ihren Gunsten zu ändern.

Letzterem entsprach das Berufungsgericht mit seinem Urteil insoweit, als es die Haftungsquote des Klägers von 1/3 auf 40% erhöhte. Der Senat setzte sich zunächst mit der Frage auseinander, ob es sich bei dem vom Radfahrer benutzten Weg um einen untergeordneten „Feld- oder Waldweg“ handelte, was er nach längeren Ausführungen verneinte. Da der Weg als Straße einzuordnen war, bei der die Rechts-vor-Links-Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO gelte, bestand eine Vorfahrtsberechtigung des Radfahrers, die der VW-Bus-Fahrer verletzt hatte.

Ein erhebliches Mitverschulden des Radfahrers an dem Unfall sah der Senat jedoch, ebenso wie schon das Landgericht, darin, dass der Radler aufgrund der nicht sofort eindeutig zu beantwortenden Frage, ob es sich bei dem von ihm befahrenen Weg um einen Feldweg oder eine bevorrechtigte Straße handelte, eine strengere Sorgfalt hätte beachten müssen, was er nicht getan habe. Bereits aus diesem Fehlverhalten des Radfahrers hat das Gericht ihm eine Mitverschuldensquote von einem Drittel auferlegt.

Darüber hinaus hat der Senat den Mitverschuldensanteil des Radfahrers und damit seine Haftungsquote aber auch noch deswegen erhöht, weil er gegen die Obliegenheit verstoßen hatte, einen Fahrradhelm zu tragen. Hierzu hat der Senat ausgeführt, dass bei einem Radler, der, wie vorliegend der Fall, ein Rennrad mit Klickpedalen im freien Gelände benutzt, bereits ein sogenannter Anscheinsbeweis für eine „sportliche Fahrweise“ spreche, welche eine Obliegenheit zum Tragen eines Schutzhelms begründet. Da der Kläger neben zahlreichen schweren Verletzungen im Rumpfbereich auch Kopfverletzungen erlitten hatte, sprach, so der Senat, der Beweis des ersten Anscheins auch für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Nichtbenutzen des Helms und den eingetretenen Kopfverletzungen.

Urteil des OLG München vom 03.03.2011″

3 Gedanken zu „Teilnahme am öffentlichen Verkehr – Grundregeln für Radfahrer

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  2. n.n.

    ohne helm zu fahren, kann in verbindung mit klickpedalen zu einem mitverschuldensanteil führen? :-O
    dann sollte man so konsequent sein und für fahrer von tiefergelegten kfz der kompaktklasse ohne airbag ebenfalls eine obligatorische mitverschuldensquote einführen.

  3. R.H.

    Welches Kraut raucht man denn in München???
    Ein abgetrennter, als solches beschilderter Radweg ist doch ein Sonderweg, also kein Teil der Fahrbahn („anderer Straßenteil“). Also kann doch §8 gar nicht gelten, §10 wäre die richtige Wahl.
    Aus dem Kommentar von Schubert: „Auch bei einem Radweg, der an einem sog. Wendehammer endet, gilt §10 (OLG Köln, NZV 99, 373)“.

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