Kurz und knapp – so ist er eben der BGH – manchmal

„Nette“ Begründung (?) zur Erfolglosigkeit der Verfahrensrüge kann man in BGH, Urt. v. 27.04.2011 -2 StR 631/10 lesen. Da heißt es kurz und knapp:

„Die Verfahrensrügen der Verletzung des § 261 StPO bleiben aus den in der Revisionshauptverhandlung erörterten Gründen ohne Erfolg.“

Ich suche derzeit noch die Vorschrift in der StPO, aus der sich die Zulässigkeit dieser „inhaltsvollen“ Begründung ableiten lässt. Ok, der Verteidiger und ggf. der Angeklagte haben an der Hauptverhandlung teilgenommen, aber: Kann man nicht doch vielleicht ein oder zwei Sätze zur Begründung im schriftlichen Urteil erwarten?

4 Gedanken zu „Kurz und knapp – so ist er eben der BGH – manchmal

  1. Kräftiger Hammerschlag

    Sie wissen doch: Wenn der Kaffee des Vorsitzenden beim Frühstück nicht geschmeckt hat, der Wetterfrosch Regen angekündigt und die Ehefrau am Morgen schlechte Laune hatte, ist eine schrifliche Begründung durch einen Bundesrichter grundsätzlich nicht notwendig (§ 340 StPO NEU 2012).

  2. HD

    Möglicherweise handelt es sich ja auch Gründe, welche schriftlich niedergelegt zu sehen weder der Verteidiger noch der Angeklagte ein Interesse haben sollten.

  3. n.n.

    vielleicht wollte der bgh nicht schon wieder schreiben, dass er keine lust hat, mit offensichtlich unrichtigem vortrag konfrontiert zu werden. 😉

  4. wernerlamn

    der Aufreger beginnt viel weiter vorne.Wenn 95% aller Revisionen als unbegründet verworfen und es Bundesanwälte gibt, die grundsätlich bei allen Revisionen den Antrag nach § 349 II StPO stellen, dann sind die BGH- Strafsenate denknotwendig nur Alibi für eine angebliche rechtsstaatliche höchstrichterliche Überptüfung von landgerichtlichen Urteilen.Eine solche Statistik würde man nur bei totalitären Staaten erwarten.Die Gewinnspiele von „9 Live“ sind da fairer.Dort wird wenigstens eingeblendet, dass mann die Leitung treffen muß, um zu gewinnen.Insgesamt ein Skandal.

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