„Irreführend und unvollständig dargestellt“

In BGH, Beschl. v. 18.10.2010 – 5 StR 312/10, der erst jetzt (warum?) auf der Homepage des BGH eingestellt worden ist, setzt sich der 5. Strafsenat mit drei formellen Rügen des Angeklagten bzw. seines Verteidigers auseinander. Dazu heißt es im Beschluss:

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Rüge, das Landgericht habe den Antrag auf „Beschlagnahme der Ge-schäftsunterlagen“ zur Auffindung einer durch die Spielhalle auf den Ange-klagten ausgestellten „Bonuskarte“ zu Unrecht abgelehnt, genügt – selbst wenn der Antrag als Beweisantrag zu werten wäre – nicht den Anforderun-gen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Beschwerdeführer trägt vor, es sei Ziel dieses Antrags gewesen, den Gegenbeweis zu vorangegangenen – übereinstimmenden – Zeugenaussagen zu erbringen, nach denen solche Bonuskarten von der Spielhalle gar nicht geführt worden sind. Das trifft jedoch ausweislich des Protokolls nicht zu. Von den insgesamt sieben zu diesem Thema vernommenen Zeugen wurden drei, darunter vor allem der Betreiber der Spielhalle, erst nach dem am zweiten Verhandlungstag (21. Januar 2010) gestellten Antrag vernommen. Einer der bereits vor Antragstellung gehörten Zeugen wurde am dritten Verhandlungstag (28. Januar 2010) nochmals vernommen. Das Landgericht ist der Behauptung des Beschwerdeführers demnach ersichtlich nachgegangen. Der Antrag wurde dann am letzten (sechsten) Verhandlungstag (18. Februar 2010) gemeinsam mit anderen unter Hinweis auf die zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse der Strafkammer über die Geschäftsunterlagen verbeschieden. Im Anschluss daran wurde die Beweisaufnahme im allseitigen Einvernehmen geschlossen.

Entsprechend liegt es bei der weiteren Rüge betreffend eine durch den Be-schwerdeführer am dritten Verhandlungstag beantragte „Beschlagnahme der Videoüberwachungsanlage“ und deren Begutachtung sowie Auswertung durch einen Sachverständigen. Entgegen dem Vortrag der Revision war Gegenstand des Antrags nur ein behaupteter Defekt der Festplatte. Hingegen hat die erst nach Antragstellung am 8. Februar 2010 erfolgte Einvernahme der technischen Betreuer der Anlage zur Überzeugung des Landgerichts ergeben, dass im Hinblick auf Störungen gar keine Speicherung auf der Festplatte erfolgt ist.“

Insoweit  zwar eine Einzelfallentscheidung, die der BGH allerdings mit dem Hinweis abschließt:

„Damit hat die Revision hinsichtlich beider Anträge wesentliche Umstände irreführend und unvollständig dargestellt, die zur Beurteilung der Begründetheit der Verfahrensrügen unerlässlich waren (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 85; vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. August 2007 – 4 StR 142/07; EGMR NJW 2007, 2097).“

Noch nicht ganz „Verfahren Lucas„, aber immerhin lässt es m.E. grüßen.

3 Gedanken zu „„Irreführend und unvollständig dargestellt“

  1. Richard Fish

    Ich halte Verfahrensrügen für zunehmend ungeeignet und gefährlich. Schon in Verfahren durchschnittlichen Umfangs kann (und muß) man über dutzende von Seiten ganze Romane schreiben, um einen eigentlich banalen Verfahrensgang umfassend zu beschreiben. Und trotzdem fällt dem BGH immer noch etwas ein, was dringend hätte vorgetragen werden müssen, damit die Rüge zulässig ist. Wobei der Senat natürlich in die Akte schaut, um zu ergründen, was noch an Vortrag fehlt und den Beschwerdeführer gleichzeitig darauf hinzuweisen, das Revisionsgericht dürfe nicht in die Akte schauen, alles müsse sich aus dem Vortrag selbst ergeben… Der Staatsanwaltschaft geht es übrigens nicht besser.

    Kaum eine Rüge schafft noch die Zulässigkeitshürde und wenn es doch einmal gelingt, ist sie in den meisten Fällen unbegründet. Für den Verteidiger, zumal für den Pflichtverteidiger, stellen Verfahrensrügen einen völlig unzumutbaren Arbeitsaufwand dar. Selbst gut situierte Angeklagte mit einem Wahlverteidiger können sich den Arbeitsaufwand kaum leisten, der erforderlich ist, um einen Verfahrensfehler auszumachen und eine den hohen Anforderungen der Rechtsprechung genügende Verfahrensrüge auszuformulieren; erst recht nicht, wenn es sich um mehrere Rügen handelt. Entsprechende Revisionsschriften umfassend nicht selten mehrere hundert Seiten, langweilen den Leser und frustrieren den Verteidiger.

    Ausnahmen bilden nur ganz offensichtliche absolute Revisionsgründe, wenn das Tatgericht also einen echten „Bock geschossen“ hat, um den das Revisionsgericht nicht herum kommt. Alles andere kann man praktisch vergessen. Und wenn der Verteidiger in dem Gewirr der Verfahrensrügen den Überblick verliert, weil es sein Kanzleibetrieb nicht erlaubt, sich wochenlang nur auf eine Revision zu konzentrieren, wird ihm gleich vorsätzliche Irreführung des BGH unterstellt, mit der Absicht, dem Mandanten rechtswidrige Vorteile zu sichern.

    Wer in Kenntnis dieser Umstände einen zahlungskräftigen Mandanten hat, der trotzdem eine 400-seitige aussichtslose Revisionsbegründung wünscht, kann es ja des Geldes wegen gerne machen. Für alle anderen empfiehlt sich, nur noch die allgemeine Sachrüge zu erheben. Diese führt oftmals zu erstaunlicheren Erfolgen als Verfahrensrügen oder die ausgeführte Sachrüge. Offenbar lieben es viele Sachbearbeiter beim Revisionsgericht, selbst auf eine tolle Idee zu kommen, statt sich diese von einem Verteidiger präsentieren zu lassen. Mir sagte sogar schon einmal ein Senatsmitglied ganz vorwurfsvoll, ich dürfe meinen Mandanten doch nicht so hängen lassen, indem ich in so einer komplizierten Sache nur die allgemeine Sachrüge erhöbe. Ich bin dabei geblieben und die Revision war gleichwohl erfolgreich. Mag das Revisionsgericht doch selbst Verteidiger spielen…. 😉

  2. meine5cent

    Na ja, stimmt mE nicht ganz so. I
    – in die Akte muss der Senat nämlich nicht schauen, wenn die StA oder die Kammermitglieder in der Gegenerklärung bzw. in einer dienstlichen Stellungnahme zu den Verfahrensrügen Ausführungen machen, aus denen sich ergibt, dass vielleicht etwas „irreführend und unrichtig“ dargestellt wird.
    – Auch ist die pauschale Aussage, es sei ein unzumutbarer Arbeitsaufwand, so auch nicht richtig. Die Vorbereitung der Revision beginnt eben spätestens mit dem ersten Hauptverhandlungstag. Und bei einem einigermaßen technisierten Kanzleibetrieb ist es nicht ganz so schwer, die eigenen Anträge, die dazu ergangenen Beschlüsse u.a. schon während der laufenden HV zu scannen und damit Vorarbeit zu leisten.
    Ein gewisses Problem ist gelegentlich auch der Wechsel vom Instanzverteidiger zum Revisionsverteidiger und ein damit einhergehender möglicher Informationsverlust.

  3. Alan Shore

    @meine5cent.

    Die eigenen Anträge und Schriftsätze in die Revisionsbegründung einzufügen ist zwar nicht schwer (wenngleich natürlich trotzdem mit Arbeitsaufwand verbunden, man muß sich ja zunächst einmal Gedanken machen, die Texte ordentlich neu formatieren, einpassen, usw.). Den übrigen Akteninhalt (Vernehmungsprotokolle, Vermerke, Verfüungen, Beschlüsse, Protokolle, etc.) jedoch einfach einzuscannen oder zu kopieren und in die Revisionsbegründung einzufügen, wird jedoch auch nicht gerne gesehen. Solche Patchworkschriftsätze können ebenfalls zur Unzulässigkeit der Rüge führen.

    Und für einen Pflichtverteidiger ist auch das bereits ein unzumutbarer Aufwand im Hinblick auf eine Verfahrensgebühr von 412,00 Euro. Da bekommt man ja für den VKH-Scheidungsantrag eines „Hartz-IV“-Empfängers mehr Geld, der nur 5 Minuten Arbeit verursacht.

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