Die elektronische Akte in Strafsachen

Das BMJ berichtet auf seiner HP über ein Symposium, das heute zur elektronischen Akten in Strafsachen stattgefunden hat. In der Meldung heißt es:

„Experten aus Justiz, Wissenschaft und Wirtschaft zeigten unter anderem Möglichkeiten und Grenzen der IT-Zentralisierung auf und beleuchteten aktuelle Probleme im Zusammenhang mit dem elektronischen Zugang von Bürgern und Rechtsanwälten zur Justiz.

In ihrem Grußwort legte die Staatssekretärin dar, dass die Einführung der elektronischen Akte bereits durch die zunehmend digitale Welt erforderlich sei. Die Justiz müsse diese Entwicklung mitgehen. Daneben sprächen zahlreiche Vorteile der E-Akte – etwa der schnellere Austausch von Akten und dadurch eine Verfahrensbeschleunigung oder bessere Möglichkeiten der inhaltlichen Erschließung – für den Wechsel des Informationsträgers.

Das Bundesministerium der Justiz will durch eine eigens eingerichtete Projektgruppe „Elektronische Akte in Strafsachen“ bis zum Jahresende 2011 ein Entwurf zur Änderung der Strafprozessordnung vorlegen, der auch in diesem Bereich eine elektronische Aktenführung ermöglicht.

Vor über zehn Jahren sind mit dem Formvorschriftenanpassungsgesetz und mit dem Zustellungsreformgesetz erste Schritte zu einer Öffnung der Justiz für einen elektronischen Rechtsverkehr unternommen worden. Im Jahre 2005 wurde die elektronische Aktenführung durch das Justizkommunikationsgesetz in nahezu allen Verfahrensordnungen zugelassen.

Das Strafverfahren wurde damals jedoch von diesen Änderungen ausgenommen. Als Begründung dafür wurden insbesondere Bedenken bezüglich des Beweiswerts elektronischer Dokumente bei Zeugen- und Beschuldigtenvernehmung sowie gegenüber einer verbindlichen Festlegung elektronischer Kommunikationsformen genannt.

Stellt man diese Argumente heute auf den Prüfstand und berücksichtigt man zudem die zwischenzeitlichen Erfahrungen im Bereich der E-Justice und den technologischen Fortschritt, sollte heute auch für das Strafverfahren eine Lösung gefunden werden, die unter Berücksichtung der damaligen Bedenken eine gesetzliche Regelung der elektronischen Aktenführung in Strafsachen ermöglicht.

Dann kommt offenbar die Justiz auch im 21. Jahrhundert an bzw. man will es versuchen.

2 Gedanken zu „Die elektronische Akte in Strafsachen

  1. Carsten R. Hoenig

    … man will es versuchen

    Nachdem ich mir gestern geduldig die Vorträge der Experten und die nachfoldende Diskussion angehört habe, sind die Zweifel, daß es zeitnah zu einer Umsetzung der – durchaus guten – Ideen kommen wird, eher größer geworden. Udo Vetters Forderung KISS! (Keep it simple, stupid) wird an dem geballten Sachverstand professoraler Datenschützer scheitern.

    Genauso wie die digitale Signatur wegen ihrer Unhandlichkeit in der Praxis des facto gescheitert ist.

    Nur ein kleiner Gedanken-Anschub:
    Das BMJ bastelt hier an einer Regelung in der StPO, das ist Bundesrecht. Umsetzen müssen das die Länder. Unter anderem auch solche Länder, die bis heute noch ihre Akten mit Bindfäden und Knoten zusammenhalten. Und die sollen nun eAkten mit PDF-, IMG-, MPG-, XLS-Dateien … führen?!

  2. Richtig

    Dabei wirken gerade Anwälte -zu Recht und auch im Sinne Ihrer Mandanten- mitunter wie „professorale Datenschützer“. Gemäß medialer Selbstdarstellung gerade auch der angesprochene Herr Vetter.

    Die Idee ist gut, aber die Ereignisse der letzten Monate/Jahre sollten einen vor Datenbanken/Cloud/Email zurückschrecken lassen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert