Rechtspfleger als Gesetzgeber? – oder: Ich lasse mir ein RVG stricken, das mir passt.

Ich hatte vor einigen Tagen über zwei Beschlüsse des AG Mettmann berichtet, die zur Frage des Anfalls der Nr. 4141 VV RVG bei einer Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO ergangen waren, vgl. hier „Zusätzliche Gebühr – die 2.„. Diese hatte mir ein Kollege übersandt, der beim AG Mettmann mit dem dort zuständigen Rechtspfleger im Dauer-Clinch liegt.

Ich wage nun die Behauptung: Der Rechtspfleger hat die Abänderung seiner Festsetzungen durch zwei Richter am AG Mettmann durch die beiden bereits mitgeteilten Beschlüsse offenbar nicht verwunden bzw. persönlich genommen. Anders kann man nämlich m.E. folgenden Sachverhalt nicht verstehen/erklären:

Der Kollege hat inzwischen wieder eine Festsetzung der Nr. 4141 VV RVG im Fall des § 154 Abs. 2 StPO anhängig. Es ist zur Entscheidung der Rechtspfleger berufen, der auch schon die anderen Fällen entschieden hat. Nun richtet er sich aber wieder nicht nach der Auffassung der beiden Amtsrichter seines Gerichts. Nein, er teilt, dem Kollegen mit, dass wegen der Frage eine Petition beim Bundestag anhängig ist, in der eine Ergänzung der Nr. 4141 VV RVG angeregt wird, die dahin lauten soll, dass in den Fällen der § 154 StPO die Nr. 4141 VV RVG nie entsteht. Abgesehen davon, dass m.E. Quatsch ist/wäre und der ganz h.M. in der Frage entgegenstehen würde – aber was stört das unseren Rechtspfleger – finde ich es schon erstaunlich, dass sich der Rechtspfleger nun offenbar auch noch als Gesetzgeber fühlt bzw. sich als solcher versucht. Und was noch besser ist und die Sache krönt: Er teilt dem Kollegen mit, dass er die Entscheidung über seine Erinnerung aussetzt bis über die Petition – natürlich im Sinne des Rechtspflegers – entschieden ist. Wahrlich keck, gelinde ausgedrückt. Der gute Mann ist offenbar nicht gewillt, das geltende Recht anzuwenden, sondern verfährt nach dem Motto: Ich stricke mir ein RVG, das mir passt (hier übrigens der Wortlaut seiner Verfügung).

Im Übrigen. Der Rechtspfleger ist nicht nur an dieser Stelle rechtschöpfend tätig. Er hat auch noch zumindest eine weitere Petition laufen. Auch die liegt m.E. neben der Sache, hat aber schon Mitzeichner gefunden; vgl. hier die andere Petition. Ich vermute Kollegen.

Das bringt mich zum Aufruf: Rechtsanwälte vereinigt Euch. Strickt euch auch ein RVG :-).

5 Gedanken zu „Rechtspfleger als Gesetzgeber? – oder: Ich lasse mir ein RVG stricken, das mir passt.

  1. Rpfl Niedersachsen

    Ich bin (als Rechtspfleger) doch arg erstaunt darüber, wie die Uhren an manch ländlichen Amtsgericht ticken. Das Verfahren wegen einer Petition (!) aussetzen lassen zu wollen ist schon bemerkenswert dreist. Der Fairness halber muss ich jedoch sagen, dass die Gebühren Nr. 4141, 4142 VV RVG von einigen (wenigen) Rechtsanwälten als Geschenk verstanden werden, ohne dass diesbezüglich eine Tätigkeit entfaltet worden ist. (In Anbetracht der Komentierung habe ich die mittlerweile hingenommen.) Schwarze Schafe gibt es schließlich überall. Auf die Idee, eine Petition zu starten, wenn mir ein Gebührentatbestand nicht passt bin ich aber noch nicht.

    Eine Anmerkung allerdings: Es gehört sich nicht, die Verfügung des Kollegen zu veröffentlichen. Auch im Rechtspflegerforum, wo man sich nicht selten mit absurden Anträgen beschäftigt, werden die Daten anonymisiert. Ich krakele auch nicht hinaus in die Welt, RA XY wäre unfähig, einen Kostenfestsetzungsantrag einzureichen. So viel Respekt sind wir uns m. E. immer noch schuldig.

  2. RA JM

    „Es gehört sich nicht, die Verfügung des Kollegen zu veröffentlichen“ WikiLeaks is everywhere ;-).

    Aber warum denn auch nicht? Nur den Namen hätte ich ggf. gelöscht.

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