Keine innereuropäische Kostenerstattungspflicht

Europa wächst immer mehr zusammen, aber: Die Liebe untereinander 🙂 geht nicht so weit, dass das eine (nationale) Gericht verpflichtet ist/wäre, die Auslagen eines auf sein Ersuchen hin durch das  Gericht eines anderen Mitgliedstaates vernommenen Zeugen zu tragen (vl. EuGH, Urt. v. 17.02.2011 – C 283/09).

„Gestritten“ hatten sich ein polnisches und ein irisches Gericht. Die Iren wollten den Polen nur vernehmen, wenn dem die nach irischem Recht zustehende Entschädigung von 40 € gezahlt war. Der EuGH sah das anders.

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