„Eis-Dachladung“: Wer ist für sie verantwortlich?

Rechtzeitig zum Ende der Winterzeit kommt eine Entscheidung des OLG Bamberg, Beschl. v. 18.01.2011 – 3 Ss OWi 1696/10, die die bisher in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärte Frage, wie bußgeldrechtlich mit den „Eis-Dachladungen“ umzugehen ist, die herabgeschleudert werden, klärt. Das OLG legt in seiner umfangreichen, lesenswerten Begründung § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO zugrunde und sieht den Kfz-Führer als verantwortlich an.

Die Leitsätze lauten:

  1. Nach der über § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO bußgeldbewehrten Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO ist der Fahrzeugführer auch dafür verantwortlich, dass von dem Fahrzeug bei Einhaltung sämtlicher Betriebs-, Bau- und Ausrüstungsvorschriften keine Gefahr deshalb ausgeht, weil die konkrete Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs durch sonstige fahrzeugbezogene Umstände erheblich beeinträchtigt ist.
  2. Von einer derartigen Beeinträchtigung ist auch auszugehen, wenn die Gefahrsteigerung darauf beruht, dass das Fahrzeug, der Zug oder das Gespann geführt wird, obwohl sich auf dem Dach oder der Dachplane des Fahrzeugs oder Anhängers witterungsbedingt größere Eisplatten oder Eisstücke bilden konnten, die im Fall der Ablösung zu massiven Gefährdungen Dritter führen können.

Wie gesagt: lesenswert.

3 Gedanken zu „„Eis-Dachladung“: Wer ist für sie verantwortlich?

  1. R.H.

    „lesenswert“, naja, im warmen Büro sicher…

    Wie soll ein LKW-Fahrer denn kontrollieren, ob sich da oben in 4m Höhe Eisplatten befinden (eine entspr. lange Leiter ist üblicherweise nicht vorhanden weil nicht transportabel, Kontrolle von innen häufig nicht möglich wenn Kofferaufbau oder verplombte Ladefläche) und falls er das doch feststellen kann: wie soll er sie entfernen? Die berühmten „Gerüste“ gibt es nur an sehr wenigen Raststätten und Speditionshöfen, niemals an „gewöhnlichen“ Parkplätzen oder bei Versendern, bei denen Auflieger oder Wechselbrücken in Abwesenheit des dann transportierenden Fahrers vorgeladen werden.

    Also raus aus dem Büro ihr Richter und Anwälte! Zeigt dem Fahrer mal, wie er die Vorschrift in der Praxis umsetzen soll!
    Alternativ: Fahrverbot für LKW von Oktober bis Ostern! 😀

    Übrigens: die Autobahnpolizei Münster ist sehr engagiert beim Thema LKW…

  2. R.H.

    Warum? Sie geben mir mit diesem Blog die Möglichkeit, über meinen Tellerrand hinauszublicken und dort interessante Dinge wahrzunehmen. Dafür bin ich dankbar!
    Mit meinem Kommentar möchte ich nur gleiches tun… 😉

    Ach ja, auch lesenswert:
    http://www.fahrtipps.de/lkw/eis-plane.php
    Ein Beitrag von 2005 – die Situation ist unverändert…

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