Auslieferung in die USA: Keine Bedenken hat das OLG Dresden

Das OLG Dresden, Beschl. v. 14.01.2011, OLG_Ausl_179/10, hat, wie man den nachstehenden Leitsätzen seiner Entscheidung entnehmen kann, keine Bedenken hinsichtlich einer Auslieferung in die USA:

  1. Im Auslieferungsverkehr mit den Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der Strafverfolgung ist es unschädlich, wenn der dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende US-amerikanische Haftbefehl entgegen Art. 14 Abs. 3 Buchst. a US-AuslV nicht von einem Richter, sondern von einem Urkundsbeamten unterzeichnet ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht gehindert, ihr innerstaatliches Auslieferungsrecht (§ 10 IRG) dann anzuwenden, wenn und soweit es zu Gunsten des ausländischen Verfahrens über den Vertrag hinausgeht.
  2. Es steht der Auslieferung nicht entgegen, dass dem Auslieferungsersuchen keine Beweismittel gemäß Art. 14 Abs. 3 Buchst. a US-AuslV beigefügt sind.
  3. Die in den Vereinigten Staaten von Amerika drohende Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung verstößt nicht gegen unabdingbare Grundsätze der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung, wenn für den Verfolgten die Möglichkeit eines Gnadengesuches besteht. Das Oberlandgericht ist im Rahmen der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung nicht verpflichtet, die nähere Ausgestaltung des zur Anwendung kommenden Gnadenrechts aufzuklären.
  4. Die Haftbedingungen in den Vereinigten Staaten von Amerika bieten keine begründeten Anhaltspunkte für die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung des Verfolgten.
  5. Die Auslieferung eines Verfolgten wegen des Vorwurfs der Begehung erheblicher Straftaten mit schwersten Rechtsgutverletzungen verstößt weder gegen Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK.

6 Gedanken zu „Auslieferung in die USA: Keine Bedenken hat das OLG Dresden

  1. Ref.iur.

    BVerfG, Beschl. v- 16.01.2010, Az. 2 BvR 2299/09, Rn. 23:
    „Eine Strafe ist allerdings auch unter Berücksichtigung des im völkerrechtlichen Verkehr grundsätzlich gebotenen Respekts vor einer fremden Rechtsordnung dann grausam und erniedrigend, wenn sie ohne hinreichende praktische Aussicht – sei es in einem den Gerichten anvertrauten oder in einem grundsätzlich erfolgversprechenden Gnadenverfahren – auf Wiedererlangung der Freiheit regelmäßig bis zum Tod vollstreckt wird.“

    Jeder, der auch nur einen Hauch von Ahnung bezüglich des amerikanischen Begnadigungswesens hat, weis, dass Begnadigungen in den USA i.d.R. höchst selten sind. Insbesondere bei Mörder/Totschlägern und Gewaltverbrechern kommt es in den einzelnen Staaten teilweise über Jahrzehnte / Jahrhunderte zu keiner einzigen Begnadigung. Wenn dann noch rassistische Motive eine Rolle gespielt haben, dürfte eine Begnadigung mit an Sicherheit grenzender Warscheinlichkeit auszuschließen sein. (Eine solche Begnadigung wäre für den jeweiligen Gouverneur wohl auch politischer Selbstmord…)

    Das OLG Dresden geht mit diesen Einwänden wie folgt um:
    „So liegt der Fall hier. Mit der Mitteilung des US-Bundesstaatsanwalts, dass die Möglichkeit einer Begnadigung („pardon“) oder einer Umwandlung der lebenslangen Strafe („commutation“) eröffnet sei, besteht für den Verfolgten eine – wenn auch gemessen an der deutschen Rechtslage möglich-erweise geringere – Chance darauf, eine gegen ihn verhängte lebenslange Freiheitsstrafe tatsächlich nicht bis zum Lebensende verbüßen zu müssen. / Der Senat hat sich indes nicht – wie über den Beistand des Verfolgten angeregt – veranlasst gesehen, die nähere Ausgestaltung des Begnadigungsrechtes im konkreten Einzelfall weiter aufzuklären.“

    Eine nähere Betrachtung hätte zu der Erkenntnis führen müssen, dass die Auslieferung gegen Art. 1 Abs. 1 GG verstößt. Insofern lässt man das bequem unter den Tisch fallen…

  2. Ref.iur.

    So geht man übrigens in den USA mit Gouverneuren um, die sich erdreisten Begnadigungen auszusprechen:

    Gouverneur Schwarzenegger hatte in seinen letzten Amtstagen die Haftstrafe für einen Totschläger zu verkürzt. Die California Republican Party hat daraufhin gestern eine Resolution erlassen, mit der sie die Begnadigung offiziell verurteilt. Hintergrund ist, dass Begnadigungen die message aussenden, dass man nicht „tough on crime“ sei. (Republicans Denounce Schwarzenegger Clemency, Associated Press, veröffentlicht am 20. März 2011 auf http://www.foxnews.com).

    Schwarzenegger hat in seiner Amtszeit insgesamt acht Begnadigungen / Umwandlungen ausgesprochen. Sein Vorgänger hat niemanden begnadigt.

    In den USA sitzen 715 Menschen pro 100.000 Menschen im Gefängnis (staatliche + Bundes-Häftlinge), in Deutschland sind es 96 pro 100.000 (Quelle: http://www.nationmaster.com/graph/cri_pri_per_cap-crime-prisoners-per-capita). In keinem US-Staat saßen 2005 so viele Menschen im Gefängnis wie in Kalifornien (Quelle: http://www.usatoday.com/news/nation/2006-05-21-inmates_x.htm).

    Gleichwohl hält das OLG Dresden nicht einmal eine summarische Prüfung, ob die vom BVerfG geforderte Möglichkeit zu einem „grundsätzlich erfolgversprechenden Gnadenverfahren“ (Beschl. v. 16.01.2010, Az. 2 BvR 2299/09, Rn. 23) besteht, für nötig.
    Das OLG Dresden hat aber gute Gründe, DENN „In dem bisherigen Auslieferungsverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika, der seit nunmehr mehr als 30 Jahren auf vertraglicher Grundlage durchgeführt wird, sind bisher keine Erkenntnisse zu Tage getreten, dass die Möglichkeit einer Begnadigung in der Rechtspraxis leerliefe.“ Wenn es jeder so wie das OLG Dresden machen würde, dann würden solche Erkenntnisse natürlich auch in den nächsten 100 Jahren nicht zu Trage treten…

  3. Dr. F.

    Mal vom Ergebnis her argumentiert: Sollen wir uns – über die Verhinderung der Todesstrafe hinaus – wirklich einmischen, wenn ein US-Amerikaner, der in den USA mehrere Morde an anderen US-Amerikanern begangen haben soll, hierfür auch in den USA zur Rechenschaft gezogen werden soll?

    BVerfG 2 BvR 2259/04 lässt die Auslieferung in einem ähnlichen Fall (auch USA) dann auch zu.

  4. Rolf Franek

    Bitte auch in der Argumentation immer schön korrekt bleiben. In diesem Fall wurde Anklage beim Bundesbezirksgericht erhoben. Zwischen der Strafvollstreckung der einzelnen Staaten und des Bundes bestehen erhebliche Unterschiede, nicht nur bei der Ausgestaltung der Gefängnisse. Deshalb dürfte für eine Begnadigung auch nicht der Gouverneur sondern der Präsident zuständig sein.

  5. Ref.iur.

    Korrektur: Gouverneur a.D. Schwarzenegger hat wohl mindestens 16 Personen begnadigt und 10 Strafen umgewandelt (Quelle: http://gov.ca.gov/news.php?id=16864 und http://gov.ca.gov/news.php?id=16863).

    @ Rolf Franek

    Die Auslieferung wurde sowohl auf Grund von vermeintlichen Straftaten nach Bundesrecht als auch nach dem Recht des Staates Florida betrieben. Insbesondere bei dem vorgeworfenen Tötungsdelikt beruht die Strafbarkeit laut OLG-Beschluss auf § 782.04 Florida Statutes. Für eine Strafbarkeit wegen eines Tötungsdelikts nach US-Bundesrecht sind im Sachverhalt auch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Damit wäre der Gouverneur Floridas für eine Begnadigung zuständig. Unabhängig davon, ob eine Verfolgung auf Bundes- und/oder Staatenebene stattfinden sollte, dürfte eine Begnadigung durch den Präsidenten/Gouverneur aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sein.

    @ Dr. F.

    Wenn man die Möglichkeit jemals wieder aus dem Gefängnis zu kommen dem Kernbereich der Menschenwürde zurechnet, dann kann es juristisch nur eine Antwort auf Ihre Frage geben, die ich auch für vollkommen richtig halte. An menschenunwürdigem Verhalten darf der Staat sich nicht beteiligen. Darüber hinaus halte ich es auch für richtig, den betreffenden Staaten damit eine Botschaft zu senden. Die USA werden hierdurch zwar sicher nicht ihr Strafrecht ändern, aber es sendet trotzdem ein Signal, wenn man einmal klar sagt: „So nicht. Das halten wir für menschenunwürdig.“

    Die von Ihnen zitierte Entscheidung des BVerfG datiert aus dem Jahr 2005. Die jüngere Entscheidung vom 16.01.2010 geht m.E. erheblich weiter, indem das BVerfG eine realistische und nicht lediglich eine hypothetische Möglichkeit einer Begnadigung fordert.

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