Deutsch sollte ein Schöffe schon sprechen können

Manchmal ist man dann ja doch erstaunt, was da so vom BGH kommt. So die gestrige Pressemitteilung über ein Urteil des 2. Strafsenats v. 26.01.2011 – 2 StR 338/10, die da lautet:

Verfahren unter Mitwirkung einer nicht deutsch sprechenden Schöffin muss neu verhandelt werden

Das Landgericht hat die Angeklagten G. und K. wegen besonders schweren Raubs jeweils zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten A. wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts überfielen die Angeklagten G. und K. zusammen mit dem gesondert Verfolgten F. am 15. April 2009 den Penny-Markt in Köln-Sürth. Sie bedrohten die Kassiererinnen mit einem Gasrevolver und erbeuteten 1.445 €. Der Angeklagte A. wartete zusammen mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten C. im Fluchtfahrzeug.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf die Revisionen der Angeklagten aufgehoben, da die Strafkammer mit einer der deutschen Sprache kaum mächtigen Schöffin nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen war (§ 338 Nr. 1 StPO). Die Heranziehung einer nicht sprachkundigen Schöffin verstößt gegen den Grundsatz, dass die Gerichtssprache deutsch ist (§ 184 S.1 GVG) und verletzt zudem den im Strafprozess geltenden Grundsatz der Unmittelbarkeit (§ 261 StPO). Eine sprachunkundige Schöffin ist – ebenso wie ein tauber oder blinder Richter – jedenfalls partiell unfähig, der Verhandlung selbst zu folgen. Das GVG hat die insoweit bisher bestehende Regelungslücke durch Einfügung des seit dem 30. Juli 2010 geltenden § 33 Nr. 5 GVG geschlossen. Danach sollen Personen ohne hinreichende Sprachkenntnis nicht zu Schöffen berufen werden und sind von der Schöffenliste zu streichen. Die Teilnahme einer für die Schöffin herangezogenen Dolmetscherin für die russische Sprache an allen Beratungen der Strafkammer begründet überdies einen Verstoß gegen das Beratungsgeheimnis des § 193 GVG.“

Sorry, aber das verstehe ich nun wirklich nicht. Kölner Karneval oder was? „Der deutschen Sprache kaum mächtig“, dann aber Schöffe. Und dann noch ein Dolmetscher bei der Beratung. Kölner Landrecht? 🙂 Auf die Urteilsgründe bin ich gespannt.

5 Gedanken zu „Deutsch sollte ein Schöffe schon sprechen können

  1. Martin Overath

    Schöffen-Vorschlagslistenmit marginalen Angaben werden von den Gemeindeparlamenten blind duchgewunken. Folglich kann es dann an Sozialkompetenz und Lebenserfahrung fehlen. Gründe für die Sprachlosigkeit der Schöffen in der HV gibt esaber vielerlei…

  2. meine5cent

    Das Urteil des 2. Senats ist jetzt eingestellt. So völlig aus der Welt war die Rechtsauffassung der Kammer, mit der Schöffin verhandeln zu können, wohl dann doch nicht, wenn man Rdnr. 8 des Urteils liest.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert