BtM-Verteidiger aufgepasst. BGH legt u.a. (neue) nicht geringe Mengen fest

In der vergangenen Woche sind einige interessante Entscheidungen des 1. Strafsenats des BGH zum BtM-Recht eingestellt worden. Eine ist der Beschl. v. 02.11.2010 – 1 StR 579/09, in der der 1. Strafsenat zu einigen btm-rechtlichen Fragen Stellung genommen hat. Auf die kann ich hier nicht alle hinweisen, sondern muss den interessierten Verteidiger auf die BGH-Entscheidung verweisen.

Hinweisen will ich nur auf die vom BGH (neu) festgelegten „nicht geringen Mengen“ bei einigen Stoffen; und zwar:

Alprazolam240 mg
Clonazepam480 mg
Diazepam2400 mg
Lorazepam480 mg
Lormetazepam360 mg
Midazolam1800 mg
Oxazepam7200 mg
Temazepam4800 mg
Tetrazepam4800 mg
Triazolam120 mg
Zolpidem5800 mg

2 Gedanken zu „BtM-Verteidiger aufgepasst. BGH legt u.a. (neue) nicht geringe Mengen fest

  1. TK

    „interessante“ Entscheidung trifft diese Entscheidung sehr gut.
    Der BGH geht nämlich einen komplett neuen Weg der Bestimmung der nicht geringen Menge:
    – Gutachten wurden nur zum „Tagesverbrauch eines typischen Abhängigen“ eingeholt. Die Berechnung nach der üblichen gefährlichen Dosis wurde trotz Vortrag der Betroffenen ignoriert. (Zolpidem und Bromazepam haben lt. Gutachter letale Dosis, aber der Senat wollte Diazepam als Leitsubstanz und sein „neuartiges“ Verfahren)
    – Die Maßzahl wählt der BGH mit 60, obwohl er vorher sagt, sie müsse höher als 150 (Heroin) sein.
    – Erstmals wird eine Methode gewählt, bei der gefährliche BTM, mit hoher Sucht und Toleranzwirkung, höhere ngM bekommen sollen.

    Und diese ngM-Bestimmung als Krönung darauf, dass sich eine Strafbarkeit beim Lesen des Gesetzes nicht ergibt, und vom Gesetzgeber nicht gewollt war. Zumindest hielt Körner bis zu diesem Fall die Ausfuhr ausgenommener Zubereitungen für erlaubnisfrei.

  2. Pingback: Pauschgebühr vom BGH, wann gibt es sie? | Heymanns Strafrecht Online Blog

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert