Winterreifenpflicht in Kraft – besondere Kontrollen soll es nicht geben…

sagt die Polizei, jedenfalls in Münster (vgl. hier). Man kann nur hoffen, dass es dabei bleibt und es um die Winterreifen jetzt nicht dasselbe Hin und Her gibt wie um die Umweltplakette, bei der ja auch zum Teil Bußgeldverfahren durchgeführt worden sind, wenn im ruhenden Verkehr Fahrzeuge nicht mit der Plakette ausgerüstet waren.

Denn die Winterreifenpflicht ist ja eine „Verhaltenspflicht“, d.h.: Der Kraftfahrzeugführer soll bei den in § 2 Abs. 3a StVO nun genannten Wetterverhältnissen nicht mit einem nicht mit Winterreifen ausgerüsteten Fahrzeug fahren. Nicht eingeführt worden ist eine generelle Winterreifenpflicht. Das hätte man dann wohl in der StVZO regeln müssen, da es dann um den Zustand/die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen gegangen wäre.

2 Gedanken zu „Winterreifenpflicht in Kraft – besondere Kontrollen soll es nicht geben…

  1. tsunami

    Hät da noch ne interessante Frage für unsere Motorradfahrer: Gilt die Winterreifenpflicht auch für Zweiräder. ? Nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung und der Begründung des BR sollen ja durch falsche Bereifungen insbesondere quer stehende Fahrzeuge und damit verbundene Staus verhindert werden. Gerade bei Zweirädern ist das ja eine besondere Gefahr, dass sie sich quer stellen und damit kilometerlangen Staus verursachen , lach, lach ..
    Also wieder mal ein absolut unausgegorener Schnellschuss, bei dem man die wirklichen Stauproduzierer (LKW) mal wieder fein rausgenommen hat. Ein Schelm, der sich Böses dabei denkt !! Ein Hoch dem Lobbyismus !!!

  2. Detlef Burhoff

    Hallo, sie gilt auch für Motorradfahrer. Auch das sind Kraftfahrzeuge i.S. der StVO. Zwar verweist die in Bezug genommene EU-Richtlinie auf eine andere Richtlinie, die Kraftfahrzeuge als „mit vier Rädern“ definiert, es sollte aber wohl kein neuer Begriff des Kraftfahrzeuges kreiert werden.

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