Archiv für den Monat: Dezember 2010

Dauerbrenner: Verständigung (§ 257c StPO) – heute: Beweisverwertungsverbot in der Berufungsinstanz

Das OLG Düsseldorf hat in seinem Beschl. v. 06.10.2010 – III 4 RVs 60/10 einige Fragen zur Verständigungspraxis behandelt. die so noch nicht Gegenstand der obergerichtlichen Rechtsprechung gewesen sind. In der Sache hatte das AG den Angeklagten auf der Grundlage einer – von ihm behaupteten  Verständigung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Dagegen hatte die StA Berufung zu Lasten des Angeklagten eingelegt und in der Berufungsinstanz dann eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten erreicht. Dagegen die Revision des Angeklagten, der die unzulässige Ablehnung eines Beweisantrages rügt. Die Revision hat Erfolg, weil der Ablehnungsbeschluss des Landgerichts nicht (ausreichend) begründet war. In Zusammenhang mit der Beruhensfrage macht das OLG dann interessante Ausführungen zur Verständigung pp. Und zwar:

  1. Eine Verständigung hindert die Staatsanwaltschaft nicht, auch zu Lasten des Angeklagten Berufung einzulegen.
  2. Das aufgrund einer Verständigung beim AG erklärte Geständnis unterliegt einem Beweisverwertungsverbot durch das Berufungsgericht.

Interessant ist vor allem der zweite Teil der Entscheidung: Denn ist die Berufung (zu Lasten) des Angeklagten zulässig ist es nur konsequent, wenn das OLG dann aber das vom Angeklagten beim AG abgelegte Geständnis mit einem Beweisverwertungsverbot belegt, das sich zwar nicht aus § 257c Abs. 4 Satz 3 StPO ergibt, aber aus den Grundsätzen des Fair-Trial. Denn wenn sich die Staatsanwaltschaft nicht an eine (vom Angeklagten behauptete) Verständigung hält, dann kann der Angeklagte nicht an seinen geständigen Angaben, die er im Vertrauen auf das Geständnis gemacht hat, gehalten werden. Das endgültige Schicksal des Geständnisses und seiner Verwertbarkeit hängt dann – so offensichtlich das OLG – ab vom Ergebnis der Beweisaufnahme über das Zustandekommen der Verständigung. In dem Zusammenhang spielt übrigens die (neue) Rechtsprechung des BGH zur Bindungswirkung bei der Verständigung keine Rolle (vgl. dazu BGH StRR 2010, 382 = StV 2010, 673; StRR 2010, 466). Denn hier ging es nicht um die Frage: Formelle oder nur informelle Verständigung, sondern darum, dass der Angeklagte eine formelle Verständigung behauptet hat, deren Zustandekommen sich nur nicht aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergeben hat, weil diesem insoweit keine Beweiskraft zukam.

Wochenspiegel für die letzte Woche 2010, oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Wir berichten:
1. Zum letzten Mal in diesem Jahr über Kachelmann, vgl. hier und hier, hier,
2. Der Jahreszeit angemessen über das verschneite Verkehrsschild, vgl. hier.
3. Über das Fahrradfahrer-Highjacking , vgl. hier.
4. Hier stellte man sich die Frage, ob der Rechtsanwalt die Ermittlungsakte auf an ihn gerichtete Verfügungen durchsehen soll?. Besser gefragt, wohl: „muss“. Wohl eher nicht.
5. Über einen Kaffetransport wird hier berichtet.
6. Der Strafverfolger vor dem Karren, hier.
7. Über einen „Versuch“ der Strafzumessung wurde hier berichtet.
8. Die Mitnahme auf das Polizeirevier zur Identitätsfeststellung war hier und hier Thema.
9. Die Ermittlungen zur Loveparade haben den Beck-Blog beschäftigt.
10. Und noch einmal die Winterreifenpflicht.

Mündliche Anhörung nach Ausweisung: Ja oder nein?

Mit einem Antrag auf Reststrafenaussetzung nach Ausweisung befasst sich der Beschluss des OLG Bamberg v. 12.10.2010 – 1 Ws 561/10 -. Die Leitsätze machen deutlich worum es geht:

 

 1. Der Antrag eines ausgewiesenen Verurteilten auf Reststrafenaussetzung nach § 57 StGB ist bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen auch dann zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft nach § 456 a StPO von der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe ab­gesehen hat und sich der Verurteilte nicht (mehr) im Inland aufhält (Anschluss an OLG Köln StV 2009, 261 f. = StraFo 2009, 218 f. = OLGSt StGB § 57 Nr. 48).

 2. Die nach § 454 I 3 StPO gebotene mündliche Anhörung darf auch dann aus­nahmsweise unterbleiben, wenn sie dem Verurteilten deshalb unzumutbar ist, weil er in­folge seiner Ausweisung nicht zu seiner Anhörung einreisen kann, ohne die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe (§ 456 a II 1 StPO) und mögli­cherweise eine Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen ausländerrechtliche Strafbeweh­rungen befürchten zu müssen (Anschluss an OLG Köln aaO., OLG Karlsruhe StV 2005, 677 f. = StraFo 2005, 258 f. = NStZ-RR 2005, 223 f. = Justiz 2005, 360 f. und OLG Düsseldorf NStZ 2000, 333 = StV 2000, 382 f.; aA.: OLG Hamm, Beschluss v. 23.02.2010 – 3 Ws 39/10 = StRR 2010, 317 f.).

 3. Will der Verurteilte das Ri­siko einer Verhaftung und Aufnahme in den Strafvoll­zug für den Fall seiner Einreise nicht in Kauf nehmen, ist es seine Sache, bei der Vollstreckungsbehörde die Aussetzung des Voll­streckungshaftbefehls für die Dauer der Durchführung des Verfahrens nach §§ 454 I und II StPO, 57 I und II StGB zu erwirken (Anschluss an OLG Karlsruhe aaO.).

Und sie machen auch deutlich, dass das OLG Hamm die mündliche Anhörung für erforderlich gehalten hat. Kein wesentlicher Dissens, aber in der Sache kann es entscheidend sein.

Motorschaden wegen Falschbetankung: Mitverschulden des Kunden?

So, die Feiertage sind zu Ende. Wir können also allmählich wieder mit juristischen Dingen kommen. Zum Warmwerden mal etwas anderes, hat nichts mit Strafrecht zu tun, aber immerhin mit Verkehrsrecht – allerdings die zivilrechtliche Seite.

In der Sache ging es um die Frage des Mitverschuldens eines Kunden nach Falschbetankung eines Fahrzeugs. Das OLG Hamm sagt: Ein Tankstellenbetreiber haftet einem Kunden für einen Motorschaden nach Falschbetankung des Fahrzeugs durch einen Mitarbeiter der Tankstelle. Der Kunde muss sich dabei kein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er keine Kenntnis der Umstände hat. Dies gilt auch dann, wenn er das Fahrzeug nicht sofort nach dem Auftreten erster Auffälligkeiten abstellt und in der Hoffnung, die Unregelmäßigkeiten würden sich geben, weiterfährt.

Kann ja mal vorkommen. Nachzulesen bei OLG Hamm, Urt. v. 22.10.2010 – I-19 U 85/10.