Versteckte Rüge für StA und Strafkammer – der BGH macht es vornehm

Wenn man zwischen den Zeilen lesen kann, dann weiß man, was man von diesen Formulierungen im BGH-Beschl. v. 07.10.10 – 1 StR 484/10 zu halten hat:

„2. Für die Beurteilung der Verfahrensrüge, die Anklageschrift sei dem Angeklagten entgegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. a MRK nicht in die serbokroatische Sprache übersetzt worden, wäre es hilfreich gewesen, wenn die Staatsanwaltschaft in ihrer im Übrigen sorgfältig verfassten Gegenerklärung (§ 347 Abs. 1 Satz 2 StPO) dargelegt hätte, ob und ggf. in welchem Umfang der Angeklagte, der nach den Feststellungen bereits im Jahr 1990 nach Deutschland gekommen und in der Folge u.a. Geschäftsführer einer GmbH gewesen ist, seine in der Hauptverhandlung erfolgte Einlassung zu seiner Person und zur Sache in deutscher Sprache abgegeben hat. Ein diesbezüglicher Vermerk der am angegriffenen Urteil beteiligten Richter wäre ebenfalls zweckmäßig gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2003 – 1 StR 207/03; ferner BGH, Beschluss vom 22. November 2001 – 1 StR 471/01, NStZ 2002, 275, 276).“

„Wäre es hilfreich gewesen“ heißt: Ein bisschen mehr Mühe hättet ihr euch machen können :-).

5 Gedanken zu „Versteckte Rüge für StA und Strafkammer – der BGH macht es vornehm

  1. klabauter

    Man könnte zwischen den Zeilen außerdem lesen, dass mit der Revision möglicherweise bezüglich der Sprachkenntnisse bewusst wahrheitswidrig ein Verstoß gegen Art. 6 III a EMRK geltend gemacht wurde. Was die Grenzen zulässigen Verteidigerverhaltens, wie es so schön heißt, „im Spannungsfeld“ von § 258 StGB zumindest auslotet.

  2. Dr. F.

    Es ist nicht die Aufgabe eines Revisionsgerichts, Verfahrensbeteiligte zu schulmeistern, weder zwischen den Zeilen noch ausdrücklich (auch wenn deutsche Revisionsgerichte das leider immer wieder vergessen).

    Da der BGH im vorliegenden Fall lediglich einen Satz vermisst hat, ist die Interpretation, das LG bzw. die StA seien wegen Faulheit getadelt worden („Ein bisschen mehr Mühe hättet ihr euch machen können“), hier allerdings reichlich abwegig.

  3. Denny Crane

    @Klabauter

    Wo lesen Sie in dem Beschluß, daß „bewußt wahrheitswidrig“ ein Verstoßt gegen Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK vorgetragen worden sein könnte? Ob diese Norm verletzt ist, ist eine Rechtsfrage, die sich auch dann stellen kann, wenn der Angeklagte die deutsche Sprache alltagstauglich beherrscht. Gleichwohl kann in einem schwierigen Wirtschaftsstrafverfahren eine Übersetzung von Schriftstücken oder die Hinzuziehung eines Dolmetschers erforderlich sein.

    Jene Richter, die stets großzügig meinen, der Angeklagte spreche hinreichend deutsch, um dem Prozeß zu folgen, möchte ich einmal vor einem ausländischen Strafrichter sehen, der aufgrund einiger Brocken Sprachkenntnis („Vino rosso, prego. Mille grazie!“), die Verteidigungsfähigkeit gewährleistet sieht. Manche Richter meinen ja schon, ein Angeklagter spreche hinreichend deutsch, um sich ohne Übersetzung zu verteidigen, wenn er unfallfrei „Guten Tag“ sagen kann und auf einzelne Fragen mit „ja“ oder „nein“ antwortet (häufig jedoch falsch, da er die Frage gar nicht verstanden hat).

    Doch selbst Sprachen, die man recht gut beherrscht – bei den meisten wohl Englisch -, kann man in einem Prozeß nicht ohne weiteres folgen. Bitte versuchen Sie einmal, die Entscheidungen des us-amerikanischen Supreme Courts zu verstehen oder eine amerikanischen Gerichtsverhandlung zu folgen. You will only understand railway station.

  4. Sascha Petzold

    Entgegen meiner sonstigen Gewohnheit muss Herrn Dr. F hier Recht geben, teilweise wenigstens. Der BGH sollte das Schulmeistern sein lassen, und zwar gegen alle Verfahrensbeteiligte; d.h. auch den Verteidigern.
    Wer sich derart gegen seine Arbeitspflichten stemmt, wie die BGH-Richter (bei all den oU-Beschlüssen kann man wohl auch von Arbeitsverweigerung sprechen) sollte mit Kritik gegen andere sprasam umgehen. Wenn ale Beteiligten der Strafjustiz die Arbeit- und Rechtsmoral des BGH teilten, könnte wir als Rechtsstaat einpacken.
    Sascha Petzold

  5. klabauter

    @d.c.
    Ich lese wie Herr Burhoff „zwischen den Zeilen“ und habe bewusst formuliert „könnte“. Nach der EMRK muss die Sprache „verständlich“ sein.
    – Der Angeklagte war seit 1990 in D,
    – war „u.a.“ Geschäftsführer einer GmbH.
    – Tatvorwurf war (Umsatz)Steuerhinterziehung innerhalb eines Zeitraums von 1 1/2 Jahren 240.000 € (10 Taten: 4 Quartalsanmeldungen und 6 monatliche?).
    Zeitraum (falls ununterbrochen seit 1990) des Aufenthalts und Art der Tätigkeit (GF, umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit) legen nicht nahe, dass Sprachkenntnisse sich auf das Bestellen eines Getränks beschränkten. Aber wie geschrieben: man KÖNNTE zwischen den Zeilen lesen, dass die Sprachkenntnisse etwas untertrieben dargestellt wurden.
    Und was Ihre Aussage zur US-amerikanischen Gerichtsverhandlung angeht:
    Es sind mE unterschiedliche Dinge, ob man Sprachkenntnisse hat, die eine Verständigung ermöglichen, oder ob man auch versteht, was prozessual abläuft (dazu hat man dann ggf. einen Verteidiger,oder einen freundlichen Vorsitzenden, der erklärt, was eine Einspruchsbeschränkung ist oder was es mit der Berechnung der Tagessatzhöhe auf sich hat, oder was der Unterschied zwischen einem Fahrverbot und der Entziehung der FE ist). Letzteres ist meist weniger eine Frage des Sprachverständnisses als der Rechtskenntnisse; auch manch deutschsprachiger Beschuldigter versteht da wohl teilweise nur railway station.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert