Na, der hat uns geärgert, dem zeigen wir es…

haben sich offenbar zwei Rechtsanwälte(?)/als Arbeitgeber gedacht und einem Arbeitnehmer auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Lohnsteuerkarten für zwei zurückliegende Jahre sowie diverse Unterlagen, welche die Mandanten zur Wahrnehmung von deren Interessen zur Verfügung gestellt hatten, diesen nicht wieder zurückgegeben.

Anlass für das Zurückhalten der Lohnsteuerkarten bzw. der Unterlagen war jeweils eine Verärgerung über das Verhalten des Angestellten bzw. der Mandanten. Die beiden war dafür vom LG wegen Unterschlagung verurteilt worden. Der BGH hat das im Beschl. v. 15.07.2010 – 4 StR 164/10 beanstandet und ausgeführt, dass das Zurückhalten von Mandantenunterlagen wegen einer Verärgerung über das Verhalten der Mandanten nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Unterschlagung erfüllt. Allein dem Unterlassen der Rückgabe lasse sich eine Zueignung nicht entnehmen, insbesondere wenn dies geschehe, um den Eigentümer beziehungsweise Gewahrsamsinhaber zu ärgern. In diesem Fall komme jedoch eine Strafbarkeit wegen Urkundenunterdrückung in Betracht. Die hierfür erforderliche Nachteilszufügungsabsicht werde zwar nicht durch die Vereitelung des staatlichen Strafanspruchs begründet, da insoweit „kein anderer“ benachteiligt werde, eine Strafbarkeit könne aber darin begründet liegen, dass dem Mandanten im Ermittlungsverfahren ein Nachteil zugefügt werden sollte.

Sachverhalt der Entscheidung ist leider etwas knapp, so dass man zu den Auswirkungen der Entscheidung nicht so richtig etwas sagen kann.

2 Gedanken zu „Na, der hat uns geärgert, dem zeigen wir es…

  1. RA Neldner

    So gerne ich das Blog lese aber hier ist doch Kritik angebracht: Bitte den Text mal Korrektur lesen. Der Beschluss des BGH liest sich – schon vorsichtig – gesagt etwas schwierig aber durch den Blogbeitrag wird es leider nicht klarer.

  2. n.n.

    und wenn ich den beschluss des bgh richtig verstehe, dann erstreckt sich der hinweis auf § 274 stgb nur auf eine nicht zurückgegebene ermittlungsakte, nicht aber auf mandantenunterlagen oder lohnsteuerkarten.

    in der instanz scheinen aber auch wirklich keine dogmatischen könner am werke gewesen zu sein, der beschluss ist ja eine echte nachhilfestunde … 😉

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