Ein oder zwei Taten – das ist beim Fahren ohne Fahrerlaubnis häufig die Frage

Nicht selten stellt sich in der Praxis beim Fahren ohne Fahrerlaubnis die Frage: Eine oder zwei Taten, und zwar dann, wenn der Angeklagte eine Fahrt ohne Fahrerlaubnis unterbrochen hat.

Und zu der Problematik ist die Entscheidung des BGH v. 30.09.2010 – 3 StR 294/10 ganz interessant. Mal keine Unterbrechung der Fahrt, um Zigaretten zu holen oder einen Brief einzuwerfen, sondern auszugehen war von folgenden Feststellungen:

„Nach den Feststellungen griff der Angeklagte den Zeugen S. in dessen Wohnung mit einem Besenstiel an, um bei ihm vermutete 500 € Bargeld zu erlangen. Er versetzte ihm mit dem Gegenstand zunächst Schläge gegen den Kopf und in den Nacken, wodurch der Zeuge eine Prellung und eine Platzwunde erlitt, und drückte sodann einen abgebrochenen Teil des Stiels mit beiden Händen gegen die Kehle des Zeugen. Während des Würgens entnahm die Angeklagte Z. auf Aufforderung des Angeklagten D. das in der Hosentasche befindliche Portemonnaie des Zeugen. Dieses enthielt zwar kein Bargeld, aber zwei Bankkarten. Durch weiteres Würgen wurde der Zeuge gezwungen, die zu den Bankkarten gehörenden PIN zu nennen, die die Angeklagte Z. notierte. Die Konten, für die die Karten ausgestellt waren, wiesen jedoch kein Guthaben auf, so dass Bargeldabhebungen nicht möglich waren.“

Das LG war von zwei Fahrten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ausgegangen, nämlich Hin- und Rückfahrt: Dazu der BGH:

„Die Wertung der Strafkammer, die Rückfahrt des Angeklagten mit dem fahrerlaubnispflichtigen Motorroller von der Bank in A. zur Wohnung des Zeugen S. stelle neben der Fahrt zur Bank eine selbständige Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis da, geht fehl. Die Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis endet regelmäßig erst mit Abschluss einer von vorneherein für eine längere Wegstrecke geplanten Fahrt und wird nicht durch kurze Unterbrechungen in selbständige Taten aufgespalten (BGH, Beschluss vom 7. November 2003 – 4 StR 438/03, VRS 106, 214). So verhält es sich hier. Der Angeklagte hatte nach den Urteilsgründen von vorneherein vor, die Fahrt nur für wenige Minuten zu unterbrechen, um an einem Geldautomaten Abhebungen vorzunehmen und sie sodann – wie geschehen – fortzusetzen, um wieder zur Wohnung des Zeugen zurückzukehren.“

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