Die Wertgrenze bei der „geringwertigen Sache“ bewegt sich nach oben – etwas

Das StGB spricht in § 243 Abs. 2 und in § 248a von der geringwertigen Sache. Entscheidende Frage für den Angeklagten kann sein, bis zu welcher Wertgrenze noch von einer geringwertigen Sache ausgegangen werden kann. Während früher 25 DM als Grenze angesehen wurde, verschiebt sich die Grenze allmählich nach oben.

Man wird m.E. sagen können, dass sie mindestens bei 30 € zu ziehen ist (so jetzt auch der 1. Strafsenat des KG in seinem Beschl. v. 02.09.2010 –  [1] 1 Ss 561/09 [1/10]). Offen gelassen und offen lassen können hat das KG die Frage, ob die Wertgrenze nicht (viel) höher, nämlich bei 50 €, zu ziehen ist, wie es einige OLG schon seit einigen Jahren tun und wie es auch die überwiegende Auffassung in der Literatur befürwortet (vgl. die Nachweise in der Entscheidung des KG).

Wenn es darauf ankommt, sollte sich der Verteidiger auf diese Auffassung berufen. Anderenfalls wird sich die Grenze nicht weiter nach oben bewegen. Aber: Am besten die entsprechende Rechtsprechung und auch die Kopien aus den angeführten Kommentaren vorlegen. Denn wenn das AG überhaupt einen (aktuellen) Kommentar zur Hand hat – und nimmt – dann wird es im Zweifel nur den „Fischer“ zur Verfügung haben. Und der spricht eben immer noch von 25 – 30 €.

7 Gedanken zu „Die Wertgrenze bei der „geringwertigen Sache“ bewegt sich nach oben – etwas

  1. Schneider

    Das ist ja eine Jurisprudenz. Da schreibt offenbar ein Herr Fischer oder wie der Schreiberling auch heißt, was geringwertig ist und die Richter richten sich offenbar danach.
    Welche rechtsstaatliche Legitimation hat denn so ein Kommentar? Eigentlich ist die Auslegung des Gesetzes ureigenste Aufgabe des Richters im konkreten Einzelfall, wenn der Gesetzgeber schon keine Wertgrenze nennt.

  2. Martin Overath

    Herr Schneider sollte sich über „ein Herrn Fischer“ informieren und herabsetzende Vokabeln unterlassen.

  3. Schneider

    Habe mich schlau gemacht. Als Bundesrichter wird Herrn Fischer schon juristisch kompetent sein. Sollte man aber nicht mit dem Bundesgerichtshof gleichsetzen, die entscheiden zu mehreren. Ich wollte Herrn Fischer nicht herabsetzen, aber irgendein Kommentarbuch kann doch nicht die Richtschnur von Gerichtsentscheidungen sein.
    Es kann doch erwarten, das Richter selber ihren Grips anstrengen.
    Ein alter gebrauchter Pkw mag nur noch einen Wert der Tankfüllung haben, aber ist es deswegen eine geringwertige Sache? Eine Flasche Wein mag ja im Schickeria Restaurant über 100 Euro kosten, aber ist das eine nicht geringwertige Sache?

  4. n.n.

    @ schneider:
    und hat die flasche lambrusco in den händen nicht einen deutlich höheren (subjektiven) wert, als das fläschchen brunello, das im keller unseres ex-kanzlers vor sich hin reift?
    🙂

  5. klabauter

    @Schneider: es ist ja nicht so, dass in „irgendeinem“ Kommentarbuch „irgendein“ Herr Fischer nur seine persönliche Meinung zum Besten gibt. Sondern ein „kommentarbuch“ dient dazu, die Gesetzesanwendung und -auslegung zu erläutern, dazu enthält beispielsweise das Buch von „Herrn Fischer“ Zitate mit Fundstellennachweis von Gerichtsentscheidungen zur Frage, ab welchen Wertgrenzen eine Sache „geringwertig“ angesehen wurde. Unter anderem nennt er dort die Entscheidungen, die die Grenze bei 25-30 € ziehen.

  6. Schneider

    1. Wenn der Kellner des Restaurants die Flasche Wein klaut, um abends seiner Freundin einen Schlaftrunk zu bereiten, dann ist das etwas anderes als wenn einer die Herrn Schröder entwendet, um sie dann über ebay teuer zu verkaufen.

    2. Die Richter sollen ja auch andere fundierte Meinungen einholen. Aber wenn ein Kommentarbuch sagt, bei 30 Euro ist die Grenze, dann darf das doch nicht stur befolgt werden.

  7. Mehria

    .]Hallo guten Tag
    Meine Freundin hatte von rossmann wert von 12.99€ erwischt.und sie hat einen Post von Polizei bekommen 248a StGB) unter Strafe kann jemand mir bitte erklären was von einen strafe ist das?

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