Mehrfach vom BVerfG zu hören: „Nicht nachvollziehbar“… ist nicht schön

Das BVerfG hat jetzt in seinem Beschl. v. 16.09.2010 – 2 BvR 2394/08 zum zweiten Mal in einem Klageerzwingungsverfahren einen Beschluss des OLG Köln aufgehoben. Nachdem es im Verfahren 2 BvR 967/07 beanstandet hatt, dass das OLG den Antrag als unzulässig verworfen hatte (vgl. hier), hat es jetzt auch/wieder den neuen Beschluss des OLG Köln aufgehoben. Dieses Mal hatte das OLG gesagt: Zwar zulässig, aber unbegründet. In dem Verfahren geht es um den Vorwurf der Rechtsbeugung. Das OLG hat die Zurückweisung des Antrags damit begründet, dass Vorsatz nicht vorliege, sondern ggf. nur Fahrlässigkeit.

Das BVerfG hat in der Begründung des OLG eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör gesehen. Vorgeworfen wird dem Richter, dass er weder über Befangenheitsantrag eines Sachverständigen in einer Disziplinarsache entschieden noch den daraufhin gegen ihn gerichteten Befangenheitsantrag weitergeleitet hat. Das BVerfG sagt, dass dann, wenn Kern des Vortrages zur Klageerzwingung gerade der Umstand ist, dass der Richter trotz mehrfacher und mit einschlägiger Rechtsprechung untermauerter Hinweise seiner Weiterleitungsverpflichtung nicht nachgekommen ist, ein bedingter Vorsatz nicht mit der Begründung abgelehnt werden könne, es handele sich um einen in solchen Sachen unerfahrenen Richter.

Na ja, zweimal vom BVerfG in derselben Sache gerügt werden, ist nicht so schön. Vor allem, wenn in der Entscheidung mehrfach auftaucht: „Es ist „nicht nachvollziehbar“…

6 Gedanken zu „Mehrfach vom BVerfG zu hören: „Nicht nachvollziehbar“… ist nicht schön

  1. n.n.

    auf deutsch gesagt: die begründung ist so falsch, dass es nicht vorstellbar ist, dass das OLG tatsächlich in die akte geschaut hat:

    „Die wesentliche Begründung des Beschlusses, für vorsätzliches Handeln des Beschuldigten als Untersuchungsführer lägen nicht einmal Anhaltspunkte vor, ist auf der Basis des Tatsachenvortrags des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Dies lässt darauf schließen, dass das Oberlandesgericht diesen Tatsachenvortrag nicht berücksichtigt hat.“

  2. malnachgefragt

    Und wie wird das Ganze weitergehen? Meine Prognose:
    – OLG weist Staatsanwaltschaft an
    – Staatsanwaltschaft erhebt Anklage
    – Gericht lässt Anklage nicht zu
    – Staatsanwaltschaft legt keine sofortige Beschwerde gegen Nichteröffnung ein
    Aus die Maus.

  3. Schneider

    Es ist bemerkenswert, dass das BVerfG Verfassungsbeschwerden die irgendeinen rechtsextremen Hintergrund haben, zulässt, während Verfassungsbeschwerden von Ausländern bei der Abschiebung, die Enteignung von Bauern wegen Umgehungsstraßen oder Beschlagnahmen von Patientenakten erst gar nicht angenommen werden, wobei das auch nicht begründet wird. Üblicherweise wird es ja als ssechser im Lotto angesehen, wenn das BVerfG sich mal einer Sache annimmt. Warum dieser? Weimarer Verhältnisse?

  4. Denny Crane

    @Schneider

    Der hier anklingende Vorwurf, das BVerfG entscheide rechtslastig, ist völlig abwegig. Zutreffend ist aber, daß die Entscheidungsfindung des BVerfG undurchsichtig ist. Mehr als 97% aller Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Gut vorstellbar ist zwar, daß weit über 90% der Beschwerden schon deshalb unzulässig sind, weil die Formalien nicht eingehalten wurden, insbesondere der Rechtsweg nicht erschöpft oder eine Grundrechtsverletzung nicht substantiiert dargelegt wurde.

    In dem Bereich zwischen jenen 90% und 97% wirkt die Annahme einer Verfassungsbeschwerde jedoch oftmals recht willkürlich. Natürlich gibt es „glasklare“ Fälle, die das BVerfG immer entscheiden wird. Wenn beispielsweise mal wieder ein Durchsuchungsbeschluß keinerlei Begründung und Rechtsgrundlagen enthält („wird die Durchsuchung angeordnet, weil Tatverdacht besteht“) und das Beschwerdegericht die Beschwerde lediglich mit der Begründung verwirft, die Anordnung der Durchsuchung sei „im Ergebnis zutreffend“ gewesen, wird sich das BVerfG einer einigermaßen sauber begründeten Beschwerde immer annehmen.

    Im übrigen ist die Rechtsprechung des BVerfG zur Substantiierungspflicht (wie eigentlich bei allen Gerichten) recht undurchsichtig. Wenn sich das BVerfG einer Sache annehmen will, weil es eine eklatante Ungerechtigkeit oder ein nicht nachvollziehbares Vorgehen der Fachgerichte erkennt, genügt auch eine oberflächliche Begründung, um diese Hürde zu nehmen. Scheint ein Fall es nicht wert, daß das Verfassungsgericht sich mit ihm befaßt, muß sich auch die bestformulierte Verfassungsbeschwerde nicht selten den Vorwurf der nicht hinreichenden Begründung einfallen lassen. Oder es wird – peinlich, peinlich – mitunter sogar mit Blocksätzen einschließlich veralteter Literatur- und Rechtsprechungsnachweise gearbeitet, um eine Verfassungsbeschwerde „abzubügeln“ (da sollte man lieber ganz auf eine Begründung der Nichtannahme verzichten).

    Aber so ist das auch bei den Fachgerichten. Scheint eine Sache dem Gericht „ungerecht“, bedarf es nicht vieler Worte, um der Darlegungslast zu genügen, während im Gegenzug auch das ausführlichste und detaillierteste Vorbringen gerne einmal als „unsubstantiiert“ zurückgewiesen wird, wenn das damit verfolgte Ziel nicht den Vorstellungen des Gerichts entspricht. Ein Einfallstor für objektiv willkürliche Entscheidungen. Hier haben Gerichte sehr viel Spielraum.

  5. n.n.

    @ schneider

    mir scheint es eher so, dass das OLG einem verdienten beamten eine rechtsbeugung mit einer mindeststrafe von einem jahr nebst entfernung aus dem amt und verlust der pensionsansprüche ersparen wollte, weil es das verhalten des mannes für menschlich nachvollziehbar hielt.
    und das bverfg hatte nun die undankbare aufgabe, klarzustellen, dass die grundrechte auch für menschen mit ekelhaften politischen ansichten gelten.

  6. Schneider

    Nun ja die grundrechtsrelevante Betroffenheit des Verletzten, dass ein anderer bestraft wird, erscheint mir hier gering. Es geht ja nicht um die eigentliche Sache. Auch scheint das hier ein Einzelfall zu sein.

    Für ein so reiches Land wie Deutschland finde ich es beschämend, das kein Geld da ist, um beim Verfassungsgericht ein paar Richter einzustellen, die nur mal begründen, warum eine Sache nicht wichtig genug ist, angenommen zu werden.
    Das die Belästigung eines Gerichtes dann noch mit Geldbuße belegt werden kann, ist das allerletzte.

    Vielleicht liegt es ein bisschen daran, dass die Richter nach politischen Gesichtspunkten, als nach fachlichen Kriterien ausgewählt werden. Es wird ja gemunkelt, dass die fachliche Kompetenz der Richter ja ganz unterschiedlich sein, im Unterschied zum BGH. Bezeichnenderweise gewinnt ja die europäische Verfassungsgerichtsbarkeit an Bedeutung, die in den letzten Jahren den deutschen Gerichten immer mehr Mängel nachweist.
    Mängel nachweist.

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