Zum Sonntag ein Gebührentipp: Bitte Nr. 5115 Nr. 5 VV RVG nicht übersehen.

Im OWi-Verfahren gar nicht so selten, ist die Entscheidung im Beschlussweg (§ 72 OWiG). Wenn das Gericht das anregt oder so vorgeht, wird dem Verteidiger sein Einverständnis dadurch „versüsst“ (er verliert ja ggf. eine Terminsgebühr), dass ihm eine Verfahrensgebühr nach Nr. 5115 Anm. 1 Nr. 5 VV RVG zusteht. So auch das LG Düsseldorf im Beschl. v. 30.07.2010, 061 Qs 65/10, mit den Leitsätzen:

  1. Nach Abs. 1 Nr. 5 der Anm. zu Nr. 5115 VV RVG entsteht die zusätzliche Verfahrensgebühr, wenn das Gericht nach § 72 Abs. 1 S. 1 OWiG durch Beschluss entscheidet.
  2. Als Mitwirkung des Verteidigers reicht es aus, wenn darauf hingewiesen wird, dass aufgrund der verdachtsunabhängigen Aufzeichnung von Daten der Betroffenen ein Verfahrenshindernis vorliegen dürfte und das Verfahren einzustellen sei.

Die Gebühr wird leider immer noch oft übersehen, und das mehr als 6 (!!) Jahre nach Inkrafttreten des RVG.

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