Ne bis in idem?, oder: Bei Betäubungsmitteln muss man vorsichtig sein…

Wenn ein wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln rechtskräftig Verurteilter später einen nicht entdeckten Rest aus einem Vorrat noch gewinnbringend veräußert, liegt kein Strafklageverbrauch vor. Er kann dann also (noch einmal) wegen Handeltreibens verurteilt werden (OLG Hamm, Beschl. v. 22.06.2010 2 RVs 31/10). Also: Von Anfang an die Ecken sauber machen 🙂

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