Anforderungen an die Begründung von Jugendrecht im Urteil hoch

Das OLG Hamm hat vor einiger Zeit in seinem Beschluss vom 13.04.2010 – III – 2 RVs 18/10 – Anwendung von Jugendrecht und zu den Anforderungen an das tatrichterliche Urteil Stellung genommen. Es weist darrauf hin, dass die Frage, ob der Täter bei seiner Tat im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG noch einem Jugendlichen gleichstand, im Wesentlichen Tatfrage, wobei dem Jugendrichter ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. Die Gründe der Entscheidung seien im tatrichterlichen Urteil darzulegen. Zu letzteren heißt es wörtlich:

Um die Entscheidung für das Revisionsgericht nachprüfbar zu machen, bedarf es einer detaillierten Darlegung der Entscheidungsgründe (Eisenberg, JGG, 9. Aufl., § 105 Rdnr. 46 m.w.N.). Der bloße Hinweis auf den Werdegang des Angeklagten reicht keinesfalls aus (OLG Hamm, Beschluss vom 19. Juli 2007 in 4 Ss 290/07). Es müssen vielmehr die Tatsachen und rechtlichen Schlussfolgerungen dargelegt werden, auf denen die jeweils konkrete Entscheidung beruht (Eisenberg, a.a.O., § 105 Rdnr. 46 m.w.N.). Erforderlich sind insoweit Angaben, die eine Beurteilung des Entwicklungsstandes des Heranwachsenden zur Zeit der Tat ermöglichen (Senatsbeschluss vom 25. November 2004 – 2 Ss 413/04 -, StV 2005, 71). Das Rechtsmittelgericht muss erkennen können, dass bei den Ermittlungen alle Möglichkeiten der Anwendung von Jugendstrafrecht ausgeschöpft wurden (Eisenberg, a.a.O. § 105 Rdnr. 46 m.w.N.).“

Ein Gedanke zu „Anforderungen an die Begründung von Jugendrecht im Urteil hoch

  1. n.n.

    die überschrift finde ich ein wenig missverständlich. „anforderungen an die begründung von ERWACHSENENrecht im urteil hoch“ träfe es m.e. etwas präziser. 😉

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