Und nochmal: Der Laptop in der Hauptverhandlung – dieses Mal in Kombination mit der Befangenheitsablehnung

Wir hatten ja vor einiger Zeit um Hilfe gefragt beim Laptop in der Hauptverhandlung (vgl. hier) und dazu auch einiges an Hilfestellung bekommen. Jetzt hat mir ein Kollege noch einen Beschluss des AG Freiberg v. 18.08.2010 – 4 C 255/10 – übersandt. Zwar aus einer Zivilsache, aber die Entscheidung kann man m.E. auch im Strafverfahren anwenden. Der Amtsrichter sagt dort: Unbestimmte Sicherheitsbedenken genügen nicht, einem Rechtsanwalt den Gebrauch eines Laptops während der laufenden mündlichen Hauptverhandlung zu untersa­gen. Geschieht dies dennoch, kann sich daraus gegenüber dem die Besorgnis der Befangenheit ergeben. Und das ist m.E. auch richtig. Zu den Fragen dann auch noch hier, allerdings auch hier und hier :-(.

Ein Gedanke zu „Und nochmal: Der Laptop in der Hauptverhandlung – dieses Mal in Kombination mit der Befangenheitsablehnung

  1. Rechtsanwalt Matthias Klein

    Mir liegt eine Ladung des Amtsgerichts Cottbus vor, in der ausdrücklich angegeben wird, dass die Nutzung elektronischer Medien in der Hauptverhandlung nicht gestattet sei.

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