Archiv für den Monat: September 2010

Lesetipp dann auch hier: Rechtsprechungsübersichten zum Fahrverbot

Auf meiner HP sind mal wieder zwei Beiträge im Volltext eingestellt worden, die zumindest für Verkehrsrechtler ganz interessant sein dürften, und zwar:

Wie gesagt: Im Volltext und downloadfähig

Das „Objekt Rüdersdorf“ – Rehabilitierung des Betroffenen nach 43 Jahren…

Das „Objekt Rüdersdorf“ mir sagte das nichts, jetzt aber nach Lektüre des Beschlusses des KG v. 06.08.2010 – 2 Ws 28/10 REHA weiß ich worum es sich in der ehemaligen DDR gehandelt hat. Den dort untergebrachten Betroffenen hat das KG „rehabilitiert“. Eine lesenswerte Entscheidung, sicherlich nicht für den alltäglichen Gebrauch, aber man schaut in ihr mal über den Tellerrand. Und die Kollegen aus den neuen Bundesländern wird sie vielleicht auch in der Praxis nutzen.

JM Busemann – das muss man mal wieder nicht verstehen

Gestern hat wohl ein Diskussion des niedersächsischen JM Busemann „Rechtsanwälten und Strafverfolgern“ stattgefunden, zu der das niedersäsische JM eine PM veröffentlicht hat unter der Überschrift; „Sicherungsverwahrung wirksam regeln, Richtervorbehalt bei Blutproben abschaffen“. In der PM heißt es:

HANNOVER. „Die Bevölkerung hat Anspruch auf wirksamen Schutz vor Rückfalltaten gefährlicher Gewalt- und Sexualstraftäter. Dafür werde ich mich weiterhin mit allen mir rechtlich zur Verfügung stehenden Mitteln einsetzen“, hat der Niedersächsische Justizminister Bernd Busemann am Freitag (17.09.2010) bei einer Diskussionsveranstaltung von Strafverfolgern und Rechtsanwälten im Landgericht Hannover bekräftigt. Unter den Teilnehmern: Der Präsident des Oberlandesgerichts Celle Dr. Peter Götz von Olenhusen, der Celler Generalstaatsanwalt Harald Range, der Vorsitzende des Niedersächsischen Richterbunds Andreas Kreutzer und die Rechtsanwälte Bertram Börner und Hans Holtermann.

„Solange das Bundesverfassungsgericht das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit über die Freiheitsrechte verurteilter Straftäter stellt und der Bundesgerichtshof zu keiner gegenteiligen einheitlichen Rechtsprechung findet, darf es in Niedersachsen keinen Entlassungsautomatismus geben. Vielmehr ist jeder Fall für sich zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die Gefährlichkeit noch fortbesteht“, sagte Busemann. Das von der Bundesregierung vorgelegte Eckpunktepapier gehe dafür nicht weit genug und müsse noch nachbearbeitet werden.

Zweifel äußerte der Justizminister auch an dem von der Bundesregierung geplanten „Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter“. Es erscheine kaum geeignet, einen wirksamen Schutz der Bevölkerung vor besonders gefährlichen Straftätern zu gewährleisten.

„Therapie ist gut und wichtig. Viele Sicherungsverwahrte sind aber gar nicht therapierbar. Die überwiegende Mehrheit von ihnen weist auch keine psychische Störung auf, die aber gerade die Unterbringungsvoraussetzung sein soll“, gab Busemann zu bedenken. Die Mehrheit der sogenannten Altfälle fiele von vornherein gar nicht in den Anwendungsbereich des geplanten Gesetzes, sondern käme frei.

Der von der Bundesregierung ebenfalls angestrebte Ausbau der Führungsaufsicht sei im Grundsatz zu begrüßen. Die geplante neue Weisung zum Tragen einer so genannten „elektronischen Fußfessel werde jedoch niemanden an der Begehung neuer Straftaten hindern können. Für die nach den Vorstellungen der Bundesregierung in Freiheit kommenden Altfälle werde sie wegen des Rückwirkungsverbots nach Ansicht Busemanns ohnehin nicht in Betracht kommen.

Bei der Entnahme von Blutproben zur Alkohol- oder Drogenkontrolle forderte Busemann erneut die Abschaffung des, so der Justizminister „zur Farce gewordenen“ Richtervorbehalts. „Ich bin wie auch der Deutsche Richterbund und die Gruppe der Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte der Auffassung, dass es eine Stärkung des Richtervorbehaltes bedeutet, wenn das schlichte Abnicken der polizeilich vorgeschlagenen Blutentnahme entfällt“, betonte Busemann.“

Zur Sicherungsverwahrung: Zum Glück entscheiden noch immer die Gerichte und nicht Herr Busemann über die Freilassung und die Umsetzung der Entscheidung des EGMR von Dezember 2009. Einen „Entlassungsautomatismus“ sehe ich nicht.

Zum Richtervorbehalt: Wieso man den stärkt, wenn man ihn abschafft, ist mir unverständlich. Das versteht man wohl nur, wenn man Politiker ist.

Alles in allem: M.E. eine typische „Busemann-PM“.

Verfahren eingestellt – aber deine Daten bleiben gespeichert

Für den Beschuldigten von Bedeutung ist nach der Beendigung eines Verfahrens, z.B. durch Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, ob und ggf. wei lange Daten von ihm bei der StA gespreichert werden. Man weiß ja nie :-). Dazu hat das OLG Frankfurt im Beschl. v. 20.07. 2010 – 3 VAs 19/10 entschieden, dass die Speicherung des Namens eines ehemaligen Beschuldigten, der Tatzeit ohne Deliktsbezeichnung und der Art der Verfahrensbeendigung im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister für die in der Aufbewahrungsordnung niedergelegte Frist ist zum Zwecke der Vorgangsverwaltung in der Regel zulässig ist. Eine Speicherung dieser Daten innerhalb der Aufbewahrungsfrist könne nur dann als unzulässig angesehen werden, wenn nichts dafür spreche, dass die Eintragung auch in Zukunft praktische Bedeutung habe und deshalb ausgeschlossen werden könne, dass die vorhandenen Daten die Arbeit der zuständigen Behörde noch fördern können. Im entschiedenen Fall hat das OLG die Zulässigkeit der Speicherung bejaht (Verfahren wegen eines Verstoßes gegen § 238 StGB).

Der Löschungsanspruch muss im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG verfolgt werden.