Archiv für den Monat: September 2010

Knöllchen ohne Grenzen – Verkehrssünden im Ausland können jetzt teuer werden

Am Freitag, den 24.09.2010, hat das Bundesrat nun das Gesetz betreffend die ausländischen Geldsanktionen passieren lassen, obwohl man sicherlich das ein oder andere verfassungrechtliche Bedenken haben kann. Nun kommt dann also die Vollstrcekung ausländischer Geldsanktionen, aber wohl kaum noch zum 01.10.2010 – wie zunächst geplant. Dazu ist es dann doch etwas knapp. Zunächst muss ja dann noch u.a. der Bundespräsident das Gesetz unterzeichnen und dann muss es im BGBl verkündet werden. Kleiner Hinweis an den Kollegen aus dem schadenfixblog. Das Gesetz tritt nicht nach der Unterzeichnugn durch den Bundespräsidenten in Kraft, sondern mit der Verkündung im BGBl bzw. dem im Gesetz betsimmten Termin :-). :-). Was Verkehrssünden im Ausland kosten, kann man hier erfahren. Teilweise ganz schön happig.

Umfrage/Kleine Anfrage in Sachsen zum neuen § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO

In Sachsen war im Landtag eine kleine Anfrage zum neuen § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO gestartet worden. Das Ergebnis liegt jetzt in der Drucksache 5/2642 vor. Recht interessante Zahlen – soweit die AG bzw. LG überhaupt statistische Werte erheben. Nachzulesen hier unter Kleine Anfrage Sachsen 5_Drs_2642_-1_1_5_ (2)

Bestimmtheit der Vergütungsvereinbarung

Nach Abschluss einer Vergütungsvereinbarung reut dem Mandanten nicht selten, dass er die Vereinabrung geschlossen hat. Und dann werden Angriffspunkte gegen die Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarung gesucht. So offenbar auch in dem der Entscheidung des LG Münster v. 21.05.2010 – 9 S 87/09 zugrunde liegenden Verfahren. Da war geltend gemacht worden, die Vereinbarung sei zu unbestimmt. Das LG Münster weist darauf hin, dass, bei einer anwaltlichen Honorarvereinbarung es ausreicht, wenn der Mandant anhand der Vereinbarung weiß, welche Stundensätze maximal anfallen. Es müsse ihm nicht möglich sein, das Honorar im Voraus zu ermitteln. Dies ergebe sich bereits daraus, dass eine Stundensatzvereinbarung zulässig ist, obgleich sie nur die Berechnunsparameter enthält und die Gesamthöhe erst nach Beendigung des Mandats feststeht. Ein Verstoß gegen das Formgebot des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes liege dann nicht vor.

 Also: Eine Vergütungsvereinbarung ist auch dann hinreichend bestimmt, wenn sich die Gesamtsumme erst nach Abschluss der anwaltlichen Tätigkeit berechnen lässt.

Der Einzelanwalt und die Sicherstellung der Vertretung

Für jeden Rechtsanwalt der Alptraum: Er wird krank und es sind unerledigte Fristen auf dem Schreibtisch. Noch schlimmer, wenn es sich um einen Einzelanwalt handelt. Schnell stellt sich dann, wenn eine Frist versäumt wird, die Frage: Hätte der Rechtsanwalt Vorkehrungen treffen und ggf. sogar müssen, dass das nicht hätte passieren können. Das OLG Naumburg hat diese Frage in seinem Urt. v. 17.06.2010 – 2 U 19/10 – bejaht. Danach muss der Einzelanwalt Vorkehrungen in der Kanzlei für Fall seiner plötzlichen Verhinderung treffen, um Wahrnehmung wichtiger Termine zu gewährleisten (§§ 85, 345 ZPO). Die Entscheidung ist zwar im Zivilrecht ergangen; sie kann aber auch Auswirkungen auf das Strafverfahren haben. Zwar wird da i.d.R. dem Beschuldigten/Betroffenen ein Verteidigerverschulden nicht zugerechnet, aber eben nur „i.d.R.“. Zur Zurechnung kann es z.B. im Klageerzwingungsverfahren kommen.

Also auch das aufgepasst; denn das OLG Naumburg geht recht weit. Im Urteil heißt es:

„a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat anschließt, hat insbesondere ein Einzelanwalt die ihm zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass in einem Notfall unaufschiebbare Prozesshandlungen vorgenommen werden können (vgl. BGH, Beschluss v. 6. März 1990, VI ZB 4/90VersR 1990, 1026; Beschluss v. 2. Februar 1994, XII ZB 175/93VersR 1994, 1207; Bechluss v. 17. März 2005, IX ZB 74/04 – zitiert nach juris, m.w.N.). Dies umfasst auch die Vorsorge für den Fall, dass der Anwalt selbst bei Vorliegen des Notfalls keine Einzelanweisungen mehr geben kann. Mit anderen Worten: Das Büropersonal muss allgemein angewiesen sein, sich um eine Übernahme unaufschiebbarer Termine durch einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu bemühen. Die Vorsorgepflicht unterscheidet sich von der gesetzlichen Verpflichtung zur Bestellung eines offiziellen ständigen Vertreters (§ 53 Abs. 1 BRAO), die erst bei voraussichtlich längeren Verhinderungszeiträumen begründet ist.

b) Der Prozessbevollmächtigte des Klägers war, wie er im Termin der mündlichen Verhandlung des Senats im Rahmen der Erörterung dieser Frage bekräftigt hat, Einzelanwalt. Im Januar 2010 existierte nach seinen eigenen Angaben keinerlei allgemeine Anweisung für die Büromitarbeiter über Verhaltensmaßregeln bei seiner plötzlichen, unerwarteten Verhinderung und auch keine allgemeine Vertretungsabrede mit einer Kollegin bzw. einem Kollegen. Die konkreten Anweisungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers am Terminstag beschränkten sich darauf, dem Gericht und eventuell auch der Prozessbevollmächtigten der Beklagten Nachricht von seiner Verhinderung zu geben. Sie umfassten jedoch keine Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertretung des Klägers in diesem Termin. Die getroffenen Anordnungen waren nicht ausreichend. Unter diesen Umständen war nicht gewährleistet, dass prozessual zulässige und für den Kläger im Ergebnis nachteilige Verfahrenshandlungen der Beklagten und des Gerichts unterblieben.“

Kein „Umgehungsgeschäft“ mit der Anhörungsrüge

Immer wieder versuchen Verteidiger die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs im Revisionsverfahren als verspätet dadurch zu umgehen, dass sie es mit einer Anhörungsrüge verknüpfen. Der BGH hat jetzt erneut darauf hingewiesen, dass das nicht möglich ist (vgl. Beschl. v. 19.08.2010 – 4 StR 657/09). Er führt aus:

Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist verspätet und daher unzulässig. Entscheidet das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege (hier gemäß §§ 349 Abs. 1, 46 Abs. 1, 3 StPO), so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur so lange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 – 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416). Et-was anderes gilt auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einem Antrag nach § 356a StPO verbunden wird, der sich, wie auch im vorliegenden Fall (s. unten 2.) deswegen als unbegründet erweist, weil die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt, so dass insoweit nicht mehr in eine erneute Sachprüfung einzutreten ist. Denn § 356a StPO verfolgt allein den Zweck, dem Revisionsgericht, das in der Sache entschieden hat, Gelegenheit zu geben, im Falle des Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör diesem Mangel durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen, um hierdurch ein Verfassungs-beschwerdeverfahren zu vermeiden. Dieser Rechtsbehelf dient hingegen nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behaup-tung einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG doch noch Geltung zu verschaf-fen (BGH aaO).“